Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
159
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tz. 37. Klagerccht und Haftungspflicht. 159

2. Ist dies nicht der Fall, so bestimmt sich die Berechti-gung der Gesellschaft aus dem Contract, den nicht sie ab-schloß, nach den Grundsätzen über den Erwerb von Kla-gen durch Andere. Sie erlangt daher die Klage, es magder Contrahent Jnstitor oder Mandatar der Gesellschaft,oder ein von ihr gutgeheißener ne^olicirum Aeslor seyn,und er mag überdies Mitglied der Gesellschaft seyn odernicht, durch Session, oder ausnahmsweise, wenn die Um-stände danach sind, ohne solche utilitor. Das Recht aufdie Session steht jedem Gesellschafter nach Maaßgabe sei-nes Gesellschaftsantheiles zu. Doch bestimmt sich das Kla-gerecht des Einzelnen natürlich nach dem Umfang der wirk-lich geschehenen Session, ging diese auf mehr, als rechtwar, so haftet der Gesellschafter hinsichtlich des eincassirtcnMehrbetrages den übrigen Gesellschaftern^. U. DieHaftungspflicht Für diese ist es bedeutend, wiedie Gesellschaft nach außen hin auftritt °. Er ster Fall.Die Gesellschaft hat einen Jnstitor. I. Dieser contrahirtals Jnstitor der Gesellschaft, also mit Bezugnahme auf dieGesellschaft, und mit Einhaltung der Procura. Die Wir-kung ist dann folgende: 1. Jeder der Gesellschafter haftet

4) 1^. 74. I.. 69. xr. O. xro soeio. (17. 2.)

5) I.nntsrl>noli (resx. Loellin) äs sooiornin odliKntions,guae oiitur ex eonventions vurn extraneis inita. LtnttKarll1668. in Hauterliaeli ciissortationss nencleinieae. volumsn III.rudiuAas 1728. äisx. 129. S. 727 776.

6) Ohne alle Unterscheidung wird oft gesagt: wenn einsoeins im Namen der Gesellschaft contrahirt, so haften dieGesellschafter in solicluni ohne exe. llivisionis. So z. B. IHllägnasstiones I. eap. 29. S. 132. 133. Vgl. aber 1^.82. O. xrosoeio. (17. 2.)