tz. 37. Klagerccht und Haftungspflicht. 159
2. Ist dies nicht der Fall, so bestimmt sich die Berechti-gung der Gesellschaft aus dem Contract, den nicht sie ab-schloß, nach den Grundsätzen über den Erwerb von Kla-gen durch Andere. Sie erlangt daher die Klage, es magder Contrahent Jnstitor oder Mandatar der Gesellschaft,oder ein von ihr gutgeheißener ne^olicirum Aeslor seyn,und er mag überdies Mitglied der Gesellschaft seyn odernicht, durch Session, oder ausnahmsweise, wenn die Um-stände danach sind, ohne solche utilitor. Das Recht aufdie Session steht jedem Gesellschafter nach Maaßgabe sei-nes Gesellschaftsantheiles zu. Doch bestimmt sich das Kla-gerecht des Einzelnen natürlich nach dem Umfang der wirk-lich geschehenen Session, ging diese auf mehr, als rechtwar, so haftet der Gesellschafter hinsichtlich des eincassirtcnMehrbetrages den übrigen Gesellschaftern^. U. DieHaftungspflicht Für diese ist es bedeutend, wiedie Gesellschaft nach außen hin auftritt °. Er ster Fall.Die Gesellschaft hat einen Jnstitor. I. Dieser contrahirtals Jnstitor der Gesellschaft, also mit Bezugnahme auf dieGesellschaft, und mit Einhaltung der Procura. Die Wir-kung ist dann folgende: 1. Jeder der Gesellschafter haftet
4) 1^. 74. I.. 69. xr. O. xro soeio. (17. 2.)
5) I.nntsrl>noli (resx. Loellin) äs sooiornin odliKntions,guae oiitur ex eonventions vurn extraneis inita. LtnttKarll1668. in Hauterliaeli ciissortationss nencleinieae. volumsn III.rudiuAas 1728. äisx. 129. S. 727 — 776.
6) Ohne alle Unterscheidung wird oft gesagt: wenn einsoeins im Namen der Gesellschaft contrahirt, so haften dieGesellschafter in solicluni ohne exe. llivisionis. So z. B. IHllägnasstiones I. eap. 29. S. 132. 133. Vgl. aber 1^.82. O. xrosoeio. (17. 2.)