Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
158
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Die Handelsgesellschaften.

1. Die Firma muß entweder den Namen des öffentlichenGesellschafters, oder, statt dessen, den Zusatz: und Com-pagnie enthalten. 2. Sie darf nicht den Namen einesstillen Gesellschafters (Commanditisten) enthalten. 3. Siedarf nicht seinetwegen den Beisatz: und Compagnie an-nehmen. 4. Es darf die Firma einer durch Tod aufge-lösten Gesellschaft angenommen werden, wenn die Erbennicht widersprechen. 5. Die Firma darf nur aus denNamen wirklicher Mitglieder gebildet werden und 6. muß,wenn sie nur einige oder nur einen derselben enthält, denZusatz und Compagnie haben. 7. Sie soll sich von allenbereits publicirten Firmen unterscheiden. 8. Eine schonbestehende Firma darf nicht ohne merkliche Abänderunggewählt werden.

Klagerecht und Haftungspslicht.

Klagerecht und Haftungspflicht einer Gesellschaft nachallgemeinen Grundsätzen. Dieses Allgemeine ist hinzustel-len, um zu zeigen, wie weit die Partimlarrechte Besonder-heiten haben. Das Klagerecht'. 1. Wenn dieGesellschafter zusammen contrahirt haben, so ist die Klagegegen den Schuldner einem jeden theilwcise erworben ",und zwar nach Maaßgabe des GesellschastöantheilesV

L!6äigs da eomsreio. Xrt. 266. 270. 271. 273. CoäiASeornlnsrcial. Xrt. 548. 661. IVstdosIr v. 15. ^rt. 26. 36.Fischer österr. H. R. tz. 95.

1) Glück XV. S. 461. 462.

2) I,. 11. H. 1. O. äs äuodus reis sonstitusuäis. (45. 2.).

3) So scheint es nach I,. 9. v. si eertum xstatur. (4. 2.)guoä äsäisti solura rsstitui tidi. Nicht entgegen ist 5,. 11.§. 1. v. oit. Vgl. aber auch I>.32. v. äs R. v. (12. 1.).