tz.36
Firma
genommene Bei der offenen Handelsgesell-schaft und Commanditengesellschaft wird dieFirma gebildet entweder aus dem Namen der Gesellschaf-ter, aller oder einzelner oder eines, oder ans fingirtenNamen, wohin auch der Fall gehört, wenn die Firmadie Namen verstorbener oder ausgetretener Mitglieder ent-hält. Der Zusatz et OompuAnio deutet bald auf eigent-liche Gesellschafter, bald auf eine Commanditengesellschaft,zuweilen läßt sich aus ihm nicht einmal auf eine Com-pagniehandlung schließen. IV. Die Wahl der Firmaist gemeinrechtlich frei, auch eine schon bestehende kanngewählt werden *. Da jeder Contrahent dieses Alles weiß,oder doch als eine Rechtskenntniß wissen muß, so hat eres sich selbst vorzuwerfen, wenn er sich durch die Firmaverleiten läßt, für Gesellschafter Personen, welche es nichtsind, zu halten, und nach der Creditwiirdigkeit dieser denCredit , welchen er der Gesellschaft schenkt, bemißt. DieParticularrechte ° haben folgende Bestimmungen:
4) So sagt es auch der (üoäs äs eowmsies. ^,rt. 29. 39."lVetdosk v. X. ^.rt. 36.
*) Denn ein ausschliesliches Recht auf die Firma, denselbstgewählten Namen, läßt sich nicht begründen. Behauptet,aber auch nur behauptet wird ein solches von Morstadt H. N.§. 20. Note 6l. und Brinckmann H. R. §. 21. Note 8. Mor-ftedt ruft nur, daß der im Text folgende Satz (Da jederu.s. w.) kein Beweisgrund für den voraufgehenden seyn könne,was er, ein bloßer Folgesatz, auch gar nicht hat seyn sollen,hat aber keinen Grund angegeben, warum nach gemeinemRecht nur der „verblüffte?arina" das Recht hätte, sich „Ikarina,et vomxaAnis" zu nennen.
5) Preußisches Landrecht tz. 621. 622. 632. — doäs äseommsros ^4rt. 21. 25. — Rheinisches Hgb. Art. 21. 25. —Badisches H. R. Art. 21. 25. — Rs^olamönto ^,1't. 29. 24. —