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Die Handelsgesellschaften.
nichts Eigenthümliches für die offene Handelsgesellschaft.2. Auch bei der Commanditengesellschaft contra-hirt der Complementar unter Gebrauch eines Namens,einer Firma. Insofern der Gebrauch der Firma auch dasCommanditengeld verbindet, ist die Firma eine Firmader Gesellschaft, insofern der Commanditist direct den„äußern Personen"^ gar nicht, weder persönlich nochmit Geld haftet, ist sie eine Firma nur des Complemen-tars, auch dann, wenn sie die Namen des ComplementarSund des Commanditisten (gemeinrechtlich statthaft) ent-hält. Der Unterschied der Collectivgesellschaft von derCommanditengesellschaft liegt also nicht wesentlich in demGebrauch oder Nichtgebrauch einer Firma, oder einer ge-meinschaftlichen, gesellschaftlichen Firma, sondern in derWirkung des Gebrauches der Firma. 3. Bei der A c-,tiengesellschaft contrahirt der Complementar unter demNamen der Gesellschaft, um durch den Gebrauch diesesNamens die Actionairs zu berechtigen und zu verpflichten,der Name ist also ein Gesammtname aller Gesellschafter,und also der Bedeutung nach ganz dasselbe, wie die Firmabei der Collectivgesellschaft, ist eine Firma *, obgleich manihn nicht mit dem Ausdruck zu bezeichnen pflegt, aber dieWirkung des Gebrauchs dieser Firma ist anders, als beider Collectivgesellschaft. III. Der Name, unter welchemdie Aktiengesellschaft auftritt, enthält nie die Namender Gesellschafter und ist in der Regel von dem Gegenstanddes Geschäftes oder von geographischen Beziehungen hcr-
3) Ausdruck der nürnberger Reformation.
*) Wenn Brinckmann H. N. §. 2!. Note 2. und §. 59.Note 19. 1l. einwendet: die Actiengesellschaft habe keine Firmaund keinen Complementar, so ist daS ein reiner Wortstreit.