tz. 36. Firma.
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ein kaufmännischer Name. Der Kaufmann contra-hirt entweder unter seinem bürgerlichen oder einem davonabweichenden kaufmännischen Namen. II. Jede Handels-gesellschaft, welche als solche nach außen hin auftretenwill, bedarf dazu eines kaufmännischen Namens, einerFirma, weil eine Gesellschaft keinen bürgerlichen Namenhat^. Daher kann die Collectivgesellschaft und die Ak-tiengesellschaft einer Firma nicht entbehren und hat dieCommanditengesellschaft als solche regelmäßig keine Firma.1. Bei der offenen Handelsgesellschaft sCollectiv-gesellschaft) soll die Firma die verbundenen bürgerlichenNamen der Gesellschafter vertreten, die Gesellschafter wollenunter Gebrauch derselben nach außen hin auftreten, undsich berechtigen und verpflichten, sie bezeichnet die Gesell-schafter als Gesellschaft im Gegensatz der ohne solche Ver-bindung zusammen auftretenden Gesellschafter. Von derFirma, welche die Gesellschaft bezeichnen soll, ist zu unter-scheiden der Name des Etablissements, der dies nicht soll,den man aber auch Firma nennt Die Firma ist aber
bu»g. Berlin 1836. Bd. 1. Abth. l. «0.5. S. 36 — 67.Treitschke Encyclopädie der Wechselrechte Bd. 2. S. 5l3—515.
elmx. VI. S. 39 — 44. Gelpcke Zeitschrift fürH. R. Heft 3. Nr. IX. S. 166 —190.
1) Wenn die Handelsgesellschafter ihre Namen zu einemNamen verbinden, so ist das nur ein kaufmännischer Name.Denn weder der X. heißt X. K L., noch heißt der L. so.Wenn X. und L. Handel treiben unter dem Namen X. , so istder Name X., insofern er X. und L. bezeichnen soll, nur einkaufmännischer Name.
2) X., L. KL!, haben das Schild: königliche Univcrsitäts-Buchhandlung. Die letztere Firma kann man gern mit derHandlung veräußern, aber jene Firma Andern zu überlassen,ist gefährlich.