Z. 37. Klagerecht und Haftungspflicht. 161
Haftet jeder Gesellschafter auch mit seinem ganzen Ver-mögen? Die Verneinung kann es als Folge nachsich ziehen, daß er nicht für die ganze Schuld haftet.Abgesehen von besondern Umständen, so haftet jeder Ge-sellschafter, wie überhaupt der Principal, mit seinem gan-zen Vermögen. Solche Umstände fehlen, wenn auch derinnern Seite nach das ganze Vermögen einsteht. Wennaber dies nicht der Fall ist, so ist durch diesen Umstandallein jene Haftung noch nicht ausgeschlossen. Denn jederGläubiger ist berechtigt, sein Creditgeben nach dem ganzenVermögen des Schuldners zu berechnen, und so auch derContrahent des Jnstitor einer Gesellschaft berechtigt, dieseHaftung der einzelnen Gesellschafter vorauszusetzen. Esentscheidet aber das innere Verhältniß soweit, als derContrahent es kannte, oder gelten muß, als kannte er es.So gelten muß er aber dann, wenn ihm solche Umständebekannt waren, die ihm den Willen der vollen Haftungzweifelhaft machen mußten. Dann ist es seine Pflicht, sichnach dem wahren Sachverhältniß zu erkundigen DieUnterlassung der Erkundigung geht auf seine Gefahr. Dennnun traut er dem inneren Verhältniß, und er darf sichalso nicht beklagen, wenn nun auch lediglich nach Maaß-gabe der inneren Seite ihm gehaftet wird. 3. Die beidenHaftungsarten, welche wesentlich verschieden sind, combi-niren sich so. Der Gesellschafter, welcher mit dem ganzenVermögen haftet, haftet auch für die ganze Schuld, soweitdas Vermögen reicht. Der Gesellschafter, welcher nichtmit seinem ganzen Vermögen haftet, haftet dennoch fürdie ganze Schuld, nicht nur wenn sie geringer, als seinAntheil ist, sondern auch, wenn sie diesen übersteigt, aber
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