dann nur soweit, als die übrigen Gesellschafter zu der-selben beitragen müssen und können, mag er aus dembereits ganz oder theilweise zusammengeschossenen Gesell-schaftsfonds, und diesen muß er zunächst angehen", dieZahlung entnehmen können, oder die Beiträge erst, selbstgerichtlich, beitreiben müssen. Der Beklagte muß also dannfür die übrigen Gesellschafter in Vorschuß gehen. Soweiter aber wegen des Vorschusses den Regreß an die übrigenGesellschafter juristisch oder factisch " nicht hat, ist er vonder Haftung für die ganze Schuld frei" II. Die
13) I-. 65. H. 14. O. x>io soeio (17. 2). Vgl. auch I-. 63.H. 5. O. eoä.
14) Glück Bd. 15. S. 467. 463. begründet seine Meinung,daß dem beklagten sosins die Insolvenz der übrigen schade,durch den negativen Grund, daß er die 1^.14. II. äs institoria,aetions (14. 3.) unschädlich zu machen sucht. Aber wenn auchdiese Stelle nicht entscheidet, so sind doch die Stellen der fol-genden Note nicht widerlegt.
15) Die Haftung für die ganze Schuld soll ihm also nichtSchaden bringen, sondern nur den Gläubiger nicht an mehrereBeklagte drängen. Den Text beweiset 1^.27. H. 8. 1^.28. I).äs xssulio (15. 1.) vgl. mit ib,. 13. Z. 2. äs instit. aot. (14. 3.)Dt vsrius ssss ait, sxsmplc) sxsreitcwum, et cle pseulioiretionis, in soliäum rmumgusmgus (se. sorum, gui ssr-vum inotitorem prasxosusrunt) ecmveniri xvsss. Vgl. nochib/. 51. O. äs pssräis (15. 1).
*) Gegen diesen Satz und die Begründung desselben inNote 15. erklären sich Treitschke in Richters Jahrbüchern 1843.S. 766. 767. Treitschke GeWerbegesellschaft. S. 148. 149. undvon Vangerow Pandekten Bd. 3. h. 653. S. 455. 456., ohnejedoch auf die Voraussetzungen, unter welchen der Satz be-hauptet wird, einzugehen. Die Stellen in Note 14. und 15.sind wegen der allgemeineren Sätze, die ihnen unterliegen,angeführt, sind also durch Hinweisung auf ihren wörtlichenInhalt nicht weggeräumt.
Die Handelsgesellschaften.