Z. 37. Klagerecht und Haftungspflicht. 163
vorhin dargestellte Hastungspflicht wird dadurch im Wesent-lichen nicht geändert, daß als Jnstitor einer der Gesell-schafter bestellt worden ist", oder daß gar jeder Gesell-schafter Jnstitor der Gesellschaft ist, wo dann jeder Gesell-schafter die Gesellschaft verbindetIII. Wenn der Jnstitornicht als Jnstitor contrahirt, so contrahirt er also für sich,und dann entscheiden sich die Verhältnisse nach allgemeinenGrundsätzen, da es gleich ist, ob er Jnstitor, und über-dies Gesellschafter, ist, oder nicht; und wenn er zwarals Jnstitor contrahirt, aber mit Überschreitung der Pro-kura, dann treten die Grundsätze des Jnstitorenverhält-nisses ein. — Zweiter Fall. Die Gesellschaft hatkeinen Jnstitor. Wenn dann I. einer der Gesellschaftercontrahirt, so contrahirt dieser entweder 1. in eigenemNamen. Dann ist er der eigentliche Schuldner". DieGesellschaft haftet dem Dritten * nur soweit sie berei-chert ist", und zwar ist jeder Gesellschafter nur nachMaaßgabe seines Antheils an der Bereicherung verbind-
16) I,. 4. ß. 1. äs sxsroit. ÄSt. (14. 1). „Lsä 81 xlurs8sxeresniit, nimm nutsin äs mimsro suo maZistrum tessrint,liujus ii um ins in soliäurn potsrunt eonvsiiiri."
17) Auf dieses Verhältniß deutet I,. 4. xr. I). äs sxsrsi-toria aetions (14. 1). Vgl. Note 21.
18) Ii. 13. O. si ssrtum zzstntnr. (4. 2).
*) Natürlich vorausgesetzt, daß gegen sie die nsZotisrumKöstorum iietio des Gesellschafters besteht. Oben §. 27. t>. Vgl.auch von Vangerow Pandekten Bd. 3. H. 653 zu Ende, S. 456.
19) I-. 82. I). xro sosio (17. 2). Vgl. Treitschke Ge-werbegesellschaft H. 61. S. 169—165., der mir aber mit Un-recht ein verkehrtes ÄrAnmentum v eontrario zuschreibt, dessenAnsicht übrigens von der Voraussetzung der äs in rsm vsrso-istio sa. a. O. S. 164.) zu bcstreiten ist. Vgl. oben Z. 27. 6.
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