Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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ß. 38. Rechtsverhältniß.

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teil, Anfang und Ende der Gesellschaft, Art und Um-fang der Haftungspflicht.

tz. 38-

Rcchtßverhältniß.

Ncchtsverhältniß der Gesellschafter'. 1. Das Kla-gerecht der Gesellschafter ist das allgemeine, die Parti-eularrechte erwähnen dasselbe nicht besonders. 2. Für dieHaftungspflicht ist es bedeutend, wie die Gesellschaftnach außen hin auftritt. Das Regelmäßige ist, daßdie Gesellschafter nicht zusammen auftreten, und auch nichtein einzelner derselben in eigenem Namen oder für seinenGeschäftsantheil contrahirt, sondern daß ein Jnstitorder Gesellschaft, der entweder einer der Gesellschafter oderein Dritter ist, mit Nennung der Gesellschaft, nämlichunter Gebrauch der Firma contrahirt. Da nun ein Jn-stitor die mehreren Principale, welche ihn angestellt ha-ben, so verbindet, daß jeder derselben für die ganze Schuldhaftet, und da der inneren Seite nach das ganze Ver-mögen einsteht, so ergiebt sich schon aus allgemeinenGrundsätzen ° der durch die Particularrechtc, welche im-

1) LasareKis I. clwe. 39. S. 247259. Die AnsichtBrinckmanns H. R. tz. 36 von der Natur der Collcctivgcscll-schaft:kollektive Personeneinheit" u. s. w. aber doch keine ju-ristische Person, bedarf keiner besonderen Widerlegung.

2) Diese Begründung ist schon alte Ansicht. NarcguaräIik>. II. L!rp. 11. 5Io. 14. S. 391. Sie geht auch am deut-lichsten durch das preußische Landrccht; und findet sich auch inneueren Erkenntnissen. O. T. zu Stuttgard. (Seussert ArchivBd. 3. Nr. 19S.) O. A. G. zu Lübeck . (Seuffert Archiv Bd. 2.Nr. 179.) Diese Begründung verwirft Bluntschli deutschesPrivatr. Bd. 2. H. 136. Nr. 6, und substituirt ihr doch wahr-