Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
178
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Die Collectivgesellschaft.

meinrechtlich" zu verneinenDenn wenn auch dieneue Gesellschaft unter der alten Firma auftritt, so istdoch dadurch von den neuen Gesellschaftern nichts Ande-res ausgesprochen, als daß sie von nun an durch denGebrauch der Firma verpflichtet werden wollen. Anders istes, wenn der neue Gesellschafter nach außen hin erklärt,daß er die alten Schulden übernehmen wolleDieAnsicht, auf welche die Bejahung gestützt worden ist, daßder bloße Übergang der Firma eine Vermögenssuccessionenthalte, welche die Firma für eine juristische Person er-klärt, läßt sich weder auf das Wesen der Verhältnisse,noch auf allgemeine Rechtsgrundsätze, noch auf eine kauf-männische Rechtsüberzeugung zurückführen

18) Singulair ist es, wenn nach der Hamburger Falliten-Ordnung von 1733 64. M. 13. der neue Compagnonfür die alten Schulden haftet, wenn er nicht drei Monate vorder Antretung der neuen Compagnie die Crcditoren der altenSocietät oder Handlung hiervon benachrichtigt, damit diese ihreSchulden einfordern können.

18b) So auch O. T. zu Stuttgard (Scuffert Archiv Bd.6. Nr. 242. S. 344. 343.) Bluhme Encyclopädie §. 333am Ende. Gengler deutsches Privatrecht §. 110. Nr. 6.S. 493. 494. Anderer Ansicht ist mit Unrecht O. A. G. zuLübeck (Seuffert Archiv Bd. 2. Nr. 178. S. 233.) undBrinckmann H. R. tz. 45.

18v) Eine solche Erklärung liegt noch nicht z. B. in deröffentlichen Erklärung des Z., daßW. und Z. die Handlungfür gemeinschaftliche Rechnung und Verbindlichkeit unter derbisherigen Firma führen und fortsetzen werden." So in demFall in Seusserts Archiv Bd. 2. Nr. 173. Darin liegt nichtmehr ausgesprochen, als daß Z. von nun a n durch den Ge-brauch der Firma wolle verpflichtet werden.

19) Diese Ansicht ist aufgestellt worden in der Schrift vonTabor Beitrag zur Erörterung der Verbindlichkeiten, welche