Z. 39. Aufhebung.
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chcn Bekanntmachung fehlt, so ist zu unterscheiden. DemGläubiger, welcher die Auflösung der Gesellschaft wußte,hasten sie nicht Der Gläubiger, welcher die Auflösungnicht wußte, hat entweder mit einem solchen Gesell-schafter oder Dritten contrahirt, den er für einen Jnsti-tor der alten Gesellschaft anzusehen berechtigt war, dannhasten ihm die alten Gesellschafter nach den Grund-sätzen, welche über die Aufhebung des Jnstitorenverhält-nisses gelten. Oder es liegt der entgegengesetzte Fallvor. Dann kann sein Anspruch gegen die alten Gesell-schafter weder auf ein wirkliches noch auf ein vermeintli-ches Gesellschaftsverhältniß gegründet werden, sie haftenihm also nicht. Dies auch dann nicht, wenn ihre Na-men in der Firma stehen, weil der Gläubiger daraus ge-meinrechtlich nichts folgern durfte. Wo aber das Parti-cularrecht vorschreibt, daß die Firma nur die Namenwirklicher Gesellschafter enthalten soll, da hat das Ste-henlassen des Namens in der Firma die Haftung desNamenträgers, als sei er wirklicher Gesellschafter, zurFolge. 4. Haften die neuen Gesellschafter für dieSchulden der alten Gesellschaft? Die Frage ist ge-
16) I.. 1. Z. 1. v. äs V. (19. 1.)... iisgus esr-tioiari äsbuit, gui uou ixuoravit. Die Hamburger Fallitcn-Ordnung ^.rt. 65. ist strenger: nur dem amwncirten, nichtdem wissenden oreäitor präjudicirt die Aufhebung.
17) Frankfurter W. O. von 1666. tz. 6. und von 1739.h. 6. — Hamburger Falliten O. von >753. ^.rt. 65. vgl. dieHamburger Statuten von 1663. Iit. 10. ^rt. 8. — Augs-burger W. O. von 1773. eax. 11. Z. 3. — Baiersche W. O.von 1736. §. 4. — Preußisches Landrecht H. 658—666. 675.676. — Wstboslr v. 15. ^.rt. 30. 31.
Thöl'S Handelsrecht. 1r Bd. Ze Aufl. 12