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Die Collectivgesellschaft.
den darf, ein solcher Wille des Gläubigers liegt wederin seinem Schweigen zu jener Bekanntmachung selbstnicht wenn die letztere erklärt, daß sie das Schweigen alsEinwilligung nehmen werde noch allein darin, daß ersich mit dem angewiesenen Liquidator in Verhandlungeneingelassen hat IV. Bei der Fortsetzung der Gesell-schaft, sei es nur oder theilweise durch neue Gesellschaf-ter, haften 1. die alten Gesellschafter für die von deralten Gesellschaft contrahirten Schulden; und haften 2.die neuen Gesellschafter für die von der neuen Gesell-schaft contrahirten Schulden. Es bleiben noch zwei Fra-gen: 3. Haften die alten Gesellschafter für die Schul-den der neuen Gesellschaft Wenn die Veränderungder Gesellschaft auf eine Dritte verbindende Weise be-kannt gemacht worden ist, dann haften sie nicht. Hiehergehört auch der Fall, wenn die Handlung unter einerneuen Firma fortgesetzt wird, so wie, wenn gleich bei ih-rer Errichtung die Dauer derselben bestimmt, und sie nichtfrüher aufgehoben worden ist". Wenn es an einer sol-
H So auch O. T. zu Stuttgard. (Seuffert Archiv Bd. 7.Nr. 21.)
12) von Savigny System des heutigen römischen Rechts.Bd. 3. h. 132. S. 248. 249.
13) Denn der arümus novanäi muß ausdrücklich erklärtwerden. Mit Unrecht behauptet einen abweichenden Handels-gebrauch ^ Nürmbcrgcr Sammlung nürnbergischer H. R. Ge-wohnheiten S. 11. 12.
14) I.. 58. Z. 2. 3. v. xro soolo (17. 2).
15) Oocls clö eom. 46. — Rheinisches Hgb. Art.46. — Badischcs H. R. Art. 46. — (ZöäiK'o äs aomsroio. ^.rt.292. 335. — OocliAo eoinrasroial. ^.rt. 662. — ^Vstdool: v.Ll. ^rt. 31.