Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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H. 39. Aufhebung.

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Bekanntmachung der Aufhebung der Gesellschaft oder derVeränderung derselben, für welche letztere der Gesichts-punkt bedeutend wird, daß sie Aufhebung der alten undErrichtung einer neuen Gesellschaft in sich schließt, ist inden Particularrechten oft absolut vorgeschrieben, widrigen-falls in Betreff Dritter das alte Verhältniß als noch be-stehend gilt°. Gemeinrechtlich kommt es, wiefern sie fürerforderlich zu achten sei, auf die Umstände an, wie dasFolgende zeigen wird. III. Ist die Gesellschaft aufgeho-ben, so haften die Gesellschafter wegen aller von der Ge-sellschaft contrahirten Schulden den Gläubigern fortwäh-rend Es pflegt häufig bekannt gemacht zu werden,daß der eine der Gesellschafter, (oder die neue Gesellschaft),die sämmtlichen Activa und (oder) Passiva, oder daß erdie Einziehung und (oder) Berichtigung aller Rechnungenübernehme Die Wirkung für die Schuldner und Gläu-biger ist aus dem Gesichtöpuuct zu bestimmen, daß dieSession von Forderungen gültig ohne, und wider Willendes Schuldners geschieht, daß aber einem Gläubiger wi-der Willen ein anderer Schuldner nicht aufgedrungen wer-

9) Frankfurter W. O. v. 1666. §. 6 und von 1739. tz. 6. Preußisches Landrccht tz. 627. 623. 638660. 672678.682. 683. Loäs äs eornivsros Xrt. 46. RheinischesHgb. Art. 46. Badsiches H. R. Art. 46. lIsAslainsräoXrt. 45. OöäiAo äs eomsreio. Xrt. 289. 292. 328. 331.335. voäiK's ooiumsreial. Xrt. 602. 720. 721. IVst-bsslr v. X. Xrt. 30. 31.

16) Vgl. Hagemann practische Erörterungen. Bd. 6. S.266 - 269.

11) Ewers Themis. Bd. 1. Heft 3. S. 517. 321. ?rs-msr? eiiax. XII. S. 67 71. Ungrischer XVIII. Gesctzarti-kel §. 42. 44.