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Die Collectivgcsellschaft.
Gesellschaft ganz oder theilweise bleiben, nennt man dieneue Gesellschaft eine fortgesetzte Gesellschaft. Diese istaber immer eine neue Gesellschaft^, auch wenn, was gül-tig geschehen kann gleich anfangs verabredet ist, daß in,Fall des Wegfallcns eines der Gesellschafter die übrigendie Gesellschaft fortsetzen wollen, auch wenn an die Stelleeines verstorbenen Gesellschafters dessen Erbe als nun-mehriger Gesellschafter aufgenommen wird. Diese Aus-nahme ist freier Wille der übrigen Gesellschafter, denndie Gesellschaft geht nicht auf die Erben über°, auchnicht wenn dieser Übergang durch den Gesellschaftsvcrtragbedungen ist, da eine solche Beredung nichtig ist''. Diesgilt auch in Betreff einer Handelsgesellschaft II. Die
4) lll,. 58. H. 3. I). xro sooio. (17. 2.)
5) tz. 5. I. cl<z soeietats (3. 26.) 7,. 65. tz. 9. O. zwoeio. (17. 2.) Nach dem österreichischen Gsb. Z. 1267. wird,wenn die Gesellschaft aus mehr als zwei Personen besteht,beim Absterben der einen „von den übrigen Mitgliedern ver-muthet, daß sie die Gesellschaft noch unter sich fortsetzen wollen."
6) D. 37. O. pro soeio (17. 2.) ck,. 6. H. 6. O. ä«z bisgui notsirtur irckamia (3. 2.) Vgl. Klein Annalen Bd. 1.S. 27 — 36.
7) lbi. 35. ck,. 59. z?r. O. xio soeio. (17. 2.) Nach demösterreichischen Gsb. tz. 1268. gilt sie in Betreff der Erben,nicht aber der Erbeserben.
3) Glück Bd. 15. S. 471. 472. Genglcr deutsches Pri-vatrecht tz. 116. Nr. 4. S. 491. 492. Anderer Ansicht War-tens §. 24. Note b. Weinlisi' vbssrvatioues torensss. ?. 1.obs. 167. S. 235 — 239. Brinckmann H. R. §. 56. Unbe-greiflich! Als ob für eine Handelsgesellschaft die Indivi-dualität, die esrtg. xsrsoim, nicht entscheidend sei. Wie be-deutend sie gerade hier ist, darüber vergl. z. B. Noback Han-delswisscnschaft tz. 175. 176.