Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
173
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tz. 38. Rechtsverhältniß. §. 39. Aufhebung. 173

ein, wenn sämmtliche Gesellschafter fallit geworden sind.6. Ein Gesellschafter kann mit der Gesellschaft contrahi-rcn, d. h. mit den übrigen Gesellschaftern", so daß ernicht nnr aus dem Gesellschaftsvertrag, sondern auch ausanderweitigem Vertrag Forderungen und Schulden an dieSocietät, d. h. an die übrigen Gesellschafter, hat.

§. 39.

Aufhebung.

I. Die Aufhebung^ der Gesellschaft kann in gänzli-cher Auflösung der Gesellschaft bestehen, oder darin, daßdie Gesellschaft die Personen ändert, indem entwederein Gesellschafter wegfällt (durch Austritts Ausschluß-,Tod), oder ein neuer Gesellschafter eintritt, oder einGesellschafter wegfällt und ein neuer eintritt. In dendrei letzten Fällen, von denen die beiden letzten nur mitZustimmung der übrigen Gesellschafter Statt finden kön-nen ist die alte Gesellschaft aufgehoben und eine neueentstanden. Wenn im Übrigen die Verhältnisse der alten

>2) Mit sich selbst kann Niemand contrahiren. Unrichtigsetzt Morstadt H. R. S. 62.: Soweit der Gesellschafter da-durch (daß er mit der Gesellschaft contrahirt) mit sich selbercontrahirt, tritt freilich Confusion ein.

1) Sehr ausführlich: LoäiAo commsroisl. Xrt. 693747;und ungrischer XVIII. Gesetzartikel, tz. 3933. Über die Be-rechnung für die Auseinandersetzung vgl. die Schrift (vonCleynmann) Von Handelsgesellschaften, ihrer Aus-einandersetzung u. f. w. Frankfurt a. M. 1823.

2) Über Austritt: 7,. 65. A. 3 8. IV 17. 18. D. ^eo so-oio (17. 2.) Brinckmann H. R. tz. 46. Über Ausschluß:Brinckmann H. R. §. 47.

3) 19. 4>. pro sooio. (17. 2.)