172 Die Collectivgescllschaft.
gen, mit welchem Ausdruck man allerdings die gemein-schaftlichen Sachenrechte und die Gesellschaftsforderungen,welche aber ipso sure getheilt sind, und die Gesellschafts-schulden (actives und passives Socictätsvermögen) zusam-men fassen kann, ist weiter nichts als Vermögen des ei-nen und andern Gesellschafters, zu dessen Vermögen auchsein Gesellschaftsantheil gehört. Das gesammte Ver-mögen eines Gesellschafters haftet ohne Rücksicht auf seineBestandtheile für die Societätsschulden nicht mehr undminder als für seine Privatschulden. Sein Antheil amGesellschaftsvermögen bildet mit seinem übrigen Vermögeneine Masse, ein rechtlich gleichartiges Befriedigungsob-ject für seine Privatgläubiger wie für die Gesellschafts-gläubiger, so daß mithin weder ausschlieslich noch vor-zugsweise berechtigt der Gesellschaftsgläubiger auf dasGesellschastsvermögen und der Privatgläubiger auf dasPrivatvermögen ist. Gemeinrechtlich gilt kein Particular-concurs der Handelsgläubiger". Daher ist die Sufficienzdes Gesellschaftsvermögens so wenig ein Grund für, wiedie Jnsufficienz ein Grund gegen die Annahme, daß dieGesellschaftsgläubiger zur vollständigen Befriedigung ge-langen. Die Überschuldung eines Gesellschafters führt,wenn gleich dahin, daß seine Privatgläubiger, doch nichtnothwendig dahin, daß die Gesellschaftsgläubigcr gar nichtoder unvollständig befriedigt werden. Dies tritt erst dann
11) Wie die Handelsgläubiger ins Privatvermögen über-greifen wollen und dürfen, so auch mit demselben Recht diePrivatgläubiger ins Handelsvermögen. Vgl. oben §.19 Note 8.und Seuffert Archiv Bd. 5. Nr. 91. (O. T. zu Stuttgard).Bd. 6. Nr. 392. S. 424. Note 1, wo auch Literatur. A. M.ist mit Unrecht Morstadt H. R. §. 29. Note 65. und Brinck-mann H. R. §. 36. 48. 53.