tz. 38, Rechtsvcrhältniß.
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tcr eigenem Namen contrahirt, bindet er nur sich selbst,nicht die Firma". 5. Verhältniß gesellschaftlicher und pri-vater Schulden und Forderungen zu einander, und desGescllschaftsvermögens zum Privatvermögen der Gesell-schafter. Es sind zu unterscheiden Gcsellschastsschulden undPrivatschulden, und Gesellschaftsforderungen und Privatfor-derungen der Gesellschafter. Gcsellschastsschulden und Ge-sellschaftsforderungen sind nach außen nur die unter Ge-brauch der Firma contrahirten. n. Ein Gesellschafter istberechtigt gegen seinen Privatgläubiger (welcher zugleichSocietätsschuldner ist) zur Compensation mit der gegen die-sen zustehenden Societätsforderung, aber nur pro rntn sei-nes Societätsantheils, denn weiter steht ihm diese Forderungnicht zu", b. Ein Gesellschafter ist verpflichtet, von sei-nem Privatschuldner (welcher zugleich Societätsgläubigerist) sich die Compensation mit der diesem zustehendenGesellschastöforderung gefallen zu lassen, und zwar zumvollen Bettag, weil soweit diese Forderung gegen ihn be-gründet ist. o. Concurs. Die einzelnen Personen, welcheGesellschafter sind, kann man, um sie sämmtlich und indieser Eigenschaft zu bezeichnen, nennen die Gesellschaft;es giebt aber keine Gesellschaft in dem Sinn einer vonden einzelnen Gesellschaftern verschiedenen Person, und auchkein Gesellschastsvcrmögen in dem Sinn eines von demVermögen des einen wie andern Gesellschafters getrenntzu denkenden Vermögens. Das s. g. Gesellschaftsvermö-
9) Nürnberger Reformation. 17t. 18. Gesetz 3. — Frank-furter W. O. von 1739. tz. 7. — Hamburger Fallitenord-nung. ^rt. 64. Uo. 4. — Baiersche W.O, v. 178S. tz. 4. —lZväiAS äs eomsreio. ^.rt. 296. 297. — OasarsFis II. äiss. 78.No. 7—16. S. 146. 147.
19) Vgl. Morstadt H. R. S.63. Nr. 4. besonders Note 69.