Die Cvllectivgescllschast.
Der Grundsatz ist auch in den Particularrechten aner-kannt^. Daraus folgt: wenn sämmtlichen Gesellschafternoder mehreren oder einem durch den Societätsvertrag dasRecht, zu firmiren, abgesprochen oder beschränkt ist, sodaß ein Dritter oder nur ein oder nur einzelne Com-pagnons als Jnstitor, als der eigentliche Complementar,gelten soll, so muß dieses, als eine Abänderung der re-gelmäßigen, in dem Societätsverhältniß selbst liegenden,Bevollmächtigung dem Einzelnen oder dem Publicum ge-hörig gemeldet werden. Widrigenfalls haften dem Drit-ten^ sämmtliche Gesellschafter aus der Zeichnung des ei-nen Gesellschafters; es ist aber dieser jenen zum Scha-densersatz verpflichtet 4. Jeder Compagnon darf, wennnicht der Societätsvertrag dagegen ist, auch für sichun-tcr seinem eigenen Namen Handel treiben, auch mit denHandelsartikeln der Gesellschaft^. Soweit er für sich un-
7) Nürnberger Reformation von 1564. 17t. 18. Gesetz 3.Hamburger Statuten von 1603. 17t. 10. ^rt. 8.Frankfurter Reformation v. 1611. Th. II. 17t. 23. ^rt. 9.Lüneburger Reformation v. 1679. 17t. 23. (luksn-
äoi-k IV. S. 693.)
Churfürstlich sächsisches Rescript v. 1773 (vgl. den vo-rigen tz. Note 3.)
Preußisches Landrecht, tz. 623. 633—635.dc>äs clo eommores. ^rt. 22. Rheinisches Hgb. Art. 22.Badisches Handelsrecht. Art. 22.
L!6<1iAo cls voinsroic». ^rt. 268. 304—307.tlodiAo eorninsrcial. ^rt. 555. 611. 613. 619. 665.TVetdoele v. X. ^rt. 17. 29.
7a) Vorausgesetzt, daß dieser den Mangel der Vollmachtbei der Contractöabschlicßung nicht wußte. Dem wissendenDritten haften sie nicht. Vgl. Morstadt H. R. §. 2 l. d. Note 71.
8) So auch Hamburger Fallitenordnung. ^.rt. 64. 5lo. 5.8a) A. M. ist Trcitschke Gewerbegesellschast ß. 28. 29.