tz. 38. Rechtsverhältniß.
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die Particularrechte sich darüber oft nicht klar aussprechen,ob sie Hastung mit dem ganzen Vermögen, oder auch fürdie ganze Schuld wollen. Wenig mehr als dieses All-gemeine sagen sie; höchstens noch, daß der zahlende Ge-sellschafter sich an den anderen erholen darf^. Diese so-lidarische Haftung jedes Gesellschafters besteht ohne dieEinrede der Theilung^. 3. Der rechtmäßige Gebrauchder Firma (das Recht zu firmiren, zu signiren, zu zeich-nen, — er hat die Firma des Hauses), steht an undfür sich jedem Gesellschafter zu, so daß Jeder durch den-selben die übrigen Compagnons verpflichtet^. Denn esist eine gegenseitige praopositw inslitoria^ anzunehmend
4) Nürnberger Reformation von 1564. 9'it. 18. Gesetz 4.—Frankfurter Reformation von 161 l. Art. 9—I I. — Lüncbur-gcr Reformation von 1679. 11t. 23.
4°) Vgl. oben §. 37. Note 8.
4>>) So auch Morstadt H. R. tz. 21. 0. S. 65. Savigny Obligationenrecht Bd. 1. Z. 27. S. 287. O. T. zu Stuttgard.(Seuffert Archiv Bd. 7. Nr. 36.) O.A.G. zu Dresden. (Seuf-fcrt Archiv Bd. 3. Nr. 360.)
5) So auch das preußische Landrecht tz. 633. 634.
6) Für diese gegenseitige Bevollmächtigung läßt sich wohleine allgemeine kaufmännische Ansicht behaupten (A. M. ist?r<zmm/ S. 40. Note 1.), so daß die auf jene hinweisendenGesetze, und Verträge, und Circulairc nur ausdrücklich aus-sprechen, was sich zunächst von selbst versteht. Zn den Cir-culaircn wird sie regelmäßig in der Form ausgesprochen, daßgebeten wird, die Handschrift der Gesellschafter zu beachten, unddaß jeder Gesellschafter dann die Firma unterzeichnet, z. B.„Unsers, wird zeichnen unser 1Z wird zeichnen &L."Wenn überdies bald der eine bald der andere Gesellschafter dieFirma braucht, und vertritt, so ist die gegenseitige Bevoll-mächtigung um so klarer. Vgl. besonders Glvers Themis Bd. 1.Heft 3. S. 526—528. und die Note 32 auf S. 529. 530.
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