Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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H. 41. Rechtsverhältniß.

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§- 41.

Rechtsverhältniß.

1. Die Frage: ob der Commanditist so eins, odermuncluns, oder Gläubiger sei, ist in dieser Allge-

Institorcnverhältniß sich heraus gebildet. Sehr deutlich ist diesvon dasarLAls gedacht. Er faßt die ^.eoomanäita, d. h. diesoeiotas por viara Ä0LomÄllclitas, als eine Umwandlung deralten ÄLcommonäg, auf, und schildert die Sache so: Bei derÄLcommsnäa hat der Znstitor, iwoommönäatarins, Antheil amGewinn der Handlung des Principals, des aooommWäator,bei der imxlioita. erhält der Znstitor, imxlioiwrins, eine Pro-vision. Mehrere einzelne Principale können denselben Accom-mendatar oder Zmplicitar haben, wo dann eben so viele ein-zelne Accommenden oder Zmpliciten sind, sie können aber auchunter sich in einer Societät stehen, wo dann nur ein e Accom-mcnda oder Zmplicita ist. So wird dann häusig eine Socie-tät per viam aoeommsnältas eingegangen, indem mehrere Kauf-leute sich zu einer wahren Gesellschaft vereinigen, und diesengesellschaftlichen Handel durch einen in dem Gesellschaftscon-tract genannten Accommendatar verwalten lassen. Sodannheißt es in der acläitio zu Uo. 19.: die ^.ooomancllta oder so-eistas per viam aoeommanäitas, in Florenz sehr gewöhnlich,ist ein gemeinschaftlicher Handelsbetrieb zwischen den Accoman-danten und dem Accomandatar, jene schießen Capitale ein, beider Betreibung des Handels kommt nur der Name des Acco-mandatars vor, nur auf seinen Credit sehen die Dritten, erhaftet ihnen in soliänm, die Accomandanten haften nur biszum Belauf ihres ausgesetzten Capitals. Lasars^is I. äise.29. S. 165169. besonders No. 4. 6. 7. 19. 2428. Nimmtman das in der aääitio Gesagte nicht als eine Verbesserungdes Textes, sondern als eine Fortsetzung, so hätte dann alsodie Stellung des Accomandatars sich gänzlich umgekehrt, indemer nun nicht in fremdem Namen, sondern in eigenem auftritt,und daher nicht die Accomandanten, sondern er der eigentlicheHerr der Handlung, und der eigentliche Berechtigte und Vcr-