Die Commandltengesellschaft.
meinheit unfruchtbar, und kann nur mit Rücksicht auf be-stimmte gefragte Wirkungen* beantwortet werdend 2.Das Rcchtsverhältniß ist folgendes Der Commandi-tist will und soll nach Maaßgabe eines dem Complemcn-tar eingeschossenen oder einzuschießenden Capitals (Com-manditengeld) Gewinn und Verlust der Handlung thei-len. u. Soweit das Commanditengeld eingeschossenist, ist der Complementar Eigenthümer desselben, sein Ver-mögen, zu welchem der Handlungsfonds gehört, ist ver-mehrt^. Der Commanditist hat nur eine persönliche
pflichtete ist; es wäre aus dem Complementar einer eigentli-chen Handelsgesellschaft der Complementar einer Commandi-tengesellschaft geworden. Diese Umwandlung, dieser Übergangist allerdings so einfach und leicht, daß man in ihr wohl dieEntstehung der Commanditengesellschaft finden durste.
Ich sage nicht: nur für die Entscheidung des einzel-nen Falles beantwortet werden. Dies gegen Gerber d. Pr.R. H. 197 Note 3., dessen „eigenthümlicher" und „wirklicher"Socius übrigens unverständlich ist.
1) Der Erörterung bei H. Ll. Xincl rsspoosum all Huao-stionos eiroa soeiotatom ou oommanclito. lüxsiao 1823. salsEinladungsschrift zu ^solünsl:/ clo oamdiis mnltiplieatis) S.7 — 9, daß er der innern Seite nach sooius sei, ist unbedenk-lich beizutreten, ungeachtet der Gegenvorstellungen von Freyin Elverö Themis II. Ho. 15. S. 382 - 384.
2) Der Satz der ersten Auflage: das Commanditengeldist ein Sond er vermögen des Commanditisten, — ist falsch.Was man Commanditengeld nennt, ist entweder unausgeson-dertes Vermögen des Commanditisten, oder Vermögen desKomplementärs.
2a) Das eingeschossene Capital des Commanditisten wirdallerdings Alleineigenthum des Complementars. A. M. istMorstadt H. R. tz. 22. v. idlo. 6. mit starken Worten : „grund-verkehrt", „absurd". Er übersieht aber, daß ein Gesellschasts-