Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
182
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Die Commandltengesellschaft.

meinheit unfruchtbar, und kann nur mit Rücksicht auf be-stimmte gefragte Wirkungen* beantwortet werdend 2.Das Rcchtsverhältniß ist folgendes Der Commandi-tist will und soll nach Maaßgabe eines dem Complemcn-tar eingeschossenen oder einzuschießenden Capitals (Com-manditengeld) Gewinn und Verlust der Handlung thei-len. u. Soweit das Commanditengeld eingeschossenist, ist der Complementar Eigenthümer desselben, sein Ver-mögen, zu welchem der Handlungsfonds gehört, ist ver-mehrt^. Der Commanditist hat nur eine persönliche

pflichtete ist; es wäre aus dem Complementar einer eigentli-chen Handelsgesellschaft der Complementar einer Commandi-tengesellschaft geworden. Diese Umwandlung, dieser Übergangist allerdings so einfach und leicht, daß man in ihr wohl dieEntstehung der Commanditengesellschaft finden durste.

Ich sage nicht: nur für die Entscheidung des einzel-nen Falles beantwortet werden. Dies gegen Gerber d. Pr.R. H. 197 Note 3., desseneigenthümlicher" undwirklicher"Socius übrigens unverständlich ist.

1) Der Erörterung bei H. Ll. Xincl rsspoosum all Huao-stionos eiroa soeiotatom ou oommanclito. lüxsiao 1823. salsEinladungsschrift zu ^solünsl:/ clo oamdiis mnltiplieatis) S.7 9, daß er der innern Seite nach sooius sei, ist unbedenk-lich beizutreten, ungeachtet der Gegenvorstellungen von Freyin Elverö Themis II. Ho. 15. S. 382 - 384.

2) Der Satz der ersten Auflage: das Commanditengeldist ein Sond er vermögen des Commanditisten, ist falsch.Was man Commanditengeld nennt, ist entweder unausgeson-dertes Vermögen des Commanditisten, oder Vermögen desKomplementärs.

2a) Das eingeschossene Capital des Commanditisten wirdallerdings Alleineigenthum des Complementars. A. M. istMorstadt H. R. tz. 22. v. idlo. 6. mit starken Worten :grund-verkehrt",absurd". Er übersieht aber, daß ein Gesellschasts-