Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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ß. 41, Rechtsverhältniß.

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Klage auf Erfüllung des Societätsvertrages, d. h. aufRestitution in sonore des Commanditenfonds. Dieser,also das Object der Klage, kann durch Gewinn vermehrt,sowie durch Verlüste vermindert oder gänzlich consumirtseyn Nur des Complementars, nicht des Commanditi-sten Gläubiger sind aus dem Vermögen des Complemen-tars, daher auch diesem von demselben rechtlich nicht un-tcrscheidbaren Fonds zu befriedigen. Wird der Comman-ditist fallit, so haben seine Gläubiger nur soweit und dieRechte durch diesen Fonds, als und welche der Comman-ditist hat. Wird der Complementar fallit, so fehlt, wennder Handlungsfonds zur Deckung der Handlungsschulden

vermögen, ein Gemeingut, welches er behauptet, und welchesallerdings für den Commanditisten im Fall des Concurses desComplementars von der größten Bedeutung seyn würde, imVerlauf der Geschäfte, die ja alle im Namen des Complemen-tars geschlossen werden, gar nicht ohne fortwährende und ganzunthunliche Traditionen und Cessionen an den Commanditistenwürde herausgestellt werden können. Wenn der Commanditistnun beim Concurs des Complementars nicht besser wie ein andererGläubiger desselben daran ist, so mag er sich hierauf den Um-stand anrechnen, daß der Credit, mit welchem gehandelt wird,lediglich auf dem gesammten Vermögen des Complementarsbasirt, und daß aus diesem Grunde nicht von dem einfachenBetrag des zusammengeschossenen Capitals, sondern von einemweit größern, vielleicht dem vierfachen, Gewinn abfällt, währendfür die Verlüste das gesammte Vermögen des Complemen-tars und nur der beschränkte Betrag des Commanditengeldeseinsteht.

3) Insofern kann man von dem Cvmmanditengeld wievon dem peeulium sagen: naseitur, erssoit, cleeroselt, moritur.Dahingegen der Satz des 40. z). äs xs-

orüio. (15. 1.): xeculium similo ost llomini, ist auf das CvM-manditcngcld gänzlich unanwendbar.