Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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184 Die Commanditengesellschast.

nicht ausreicht, jegliche Societätsforderung des Comman-ditisten" Im andern Fall, daß er ausreicht, also derConcurs des Complementars durch dessen Privatschuldenherbeigeführt ward, ist entweder theilweise oder gar gänz-lich der Betrag des ursprünglichen Handlungsfonds odergar überdies Gewinn vorhanden. In diesen Fällen hatder Commanditist eine Societätsforderung gegen den Com-plementar, zu deren Geltendmachung er auf die Anmeldungin dessen Concurs beschränkt ist. Er ist aber dann nichtberechtigt, sie für sich geltend zu machen, wenn die Com-manditengesellschast, gleich viel, ob seine Person und dieSumme, oder nur seine Person oder nur die Summe, vonihm oder doch mit seinem Willen annoncirt worden ist

4) Mit dem vorstehenden Satz ist der Satz in tz. 42.Text nach Note 1V. ganz wohl vereinbar. Dies gegen TreitschkcGewerbegcsellschaft §. 102. Note 1.

5) Der Commanditist steht also in diesem Fall der Zn-sufsicienz des Handlungsfonds, der Handlungsactiva, den manwohl //Concurs über die Gesellschaft" nennt, beim Concursdes Complementars nicht den Gläubigern desselben nach (soMittermaier Aufl. 6. tz. 556. Note 32), sondern ist dann garnicht Gläubiger.

5 a) Durch diese Annonce der Commanditengesellschast hatder Commanditist den Handlungsgläubigern erklärt, um denCredit der Handlung zu erhöhen, daß das Commanditengeldzur Befriedigung der Handlungsgläubiger dienen solle. DenSinn dieser Erklärung kann man darauf beschränken: es solledie Vermehrung des Handlungsfonds nur die Sufficienz deSHandlungsfonds erhöhen, oder dahin erstrecken: sie solle auchbei ausreichendem Handlungsfonds für die Solvenz des Com-plementars einstehen, mithin den Handlungsgläubigern auchwegen der möglichen Privatschulden des Complementars grö-ßere Sicherheit geben. Das Letztere ist das Richtigere. Da-nach ist der Sinn der Annonce, daß die annoncirte Comman-