tz. 41. Rechtsverhältniß.
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Den notificirten, bei allgemeiner Annonce allen Hand-lungsgläubigern ist er verpflichtet zur Cesflon dieser seinerSocietätsforderung, der ganzen oder eines solchen Thei-les, wie er zur vollständigen Befriedigung derselben aus-reichend ist. Auf diese Cession haben die Handlungsgläu-biger eine directe Klage gegen den Commanditisten, dieMandatsklage, d. Soweit das Commanditengeld nochnicht eingeschossen ist, hat der Complemcntar unterEinhaltung der Societätsbedingungen das Recht auf dieEinlieferung, selbst wenn es nur Verlüste tragen wird.Es steht danach neben den Klagen anderer Gläubiger desCommanditisten auch die pro soeio uotio des Comple-
ditengesellschaft unbedingt zur Befriedigung der Handlungs-gläubiger vermittelst des Commanditengeldes führen solle. DieForm, in welcher dieser Zweck erreicht, diese Zusage des Com-manditisten erfüllt wird, kann kein anderer seyn, als daß derCommanditist seine Societätsforderung gegen den komplemen-tär den Handlungsgläubigern cedirt. Auf diese Cession habensie eine directe, eigene, Forderung gegen den Commanditisten,nämlich aus dem in der Annonce enthaltenen maiiäatuin cloorsäsnäo. (Vgl. unten §. 103.) Die cedirte Forderung istwegen des Fallissements des Komplementärs freilich nicht zumVollen eindringlich. — Günstiger sind die Handlungsgläubigergestellt in Betreff des noch nicht eingeschossenen Commanditen-geldes. Auf die Auszahlung desselben hat nicht die Gläubi-gerschaft des Complementars ein Recht, weil ein solches demComplemcntar selber fehlt, da der Fall, in welchem es nachdem Societätsvertrag einzuschicßcn ist, nicht eingetreten ist. Eshaben aber die Handlungsgläubiger auf die Zahlung an sieein Recht, weil es ihnen für diesen Fall der Insolvenz desComplementars zugesagt ist. Die Klage ist auch hier die ausdem in der Annonce enthaltenen Creditauftrag sich ergebendeMandatsklagc.