186 Die Commanditengesellschast.
mentars. Wird der Complementar fallit, so besteht, wennder Handlungsfonds zur Deckung der Handlungsschuldennicht ausreicht, die Societätsforderung des Complementarsauf Nachschuß, welche nunmehr der Gesammtheit seiner(Handlungö - und Privat-)gläubiger zusteht, ohne daß dienotificirten Handlungögläubiger ein directes Recht ge-gen den Commanditisten haben. Im andern Fall, daßer ausreicht, wo dem Complementar eine Forderungauf Nachschuß fehlt, besteht für die notificirten Hand-lungsgläubiger eine directe Klage gegen den Comman-ditisten, die Mandatsklage 3. Der Commanditistkann an der Betreibung der Handlung Theil neh-men. Der inneren Seite nach durch Mitberathung; so-weit er zu dieser nicht berechtigt ist ergiebt er sich derRedlichkeit und Vernünftigkeit des Complementars. Die-ser haftet ihm für ckolus und eulpu, für reinen easusnicht °. Der äußern Seite nach durch Führung der Ge-schäfte. Seine Haftungsverbindlichkeit, die er als Com-manditist hat, wird dadurch nicht erweitert, doch hafteter natürlich, wenn er als Jnstitor auftritt, in der Maaßeeines Jnstitor. Nach Particularrechten ^ ist aber dem
5 b) Vgl. die vorige Note.
5o) Von einem Recht der Mitberathung will Gerber d.Pr. R. H. 197 Note 5 (auch Gengler d. Pr. R. tz. IN Note30) nichts wissen. Denn Jedermann habe das Recht, einenRath zu ertheilen. — Aber auch angehört zu werden? und zurBerathung aufgefordert zu werden? und widrigenfalls das In-teresse liquidiern zu dürfen? z.B. weil dem Complementar nunnicht gesagt werden konnte, daß der Käufer der Waare insol-vent sei.
6) 1Z. 61. LiinÄ a. a. O.
7) Loäe üo eommsrea. ^Vrt. 27. 28. — Rheinisches Hgb.Art. 27. 28. — Badischeö H. R, Art. 27. 28. — R^ol-r-