Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
186
Einzelbild herunterladen
 

186 Die Commanditengesellschast.

mentars. Wird der Complementar fallit, so besteht, wennder Handlungsfonds zur Deckung der Handlungsschuldennicht ausreicht, die Societätsforderung des Complementarsauf Nachschuß, welche nunmehr der Gesammtheit seiner(Handlungö - und Privat-)gläubiger zusteht, ohne daß dienotificirten Handlungögläubiger ein directes Recht ge-gen den Commanditisten haben. Im andern Fall, daßer ausreicht, wo dem Complementar eine Forderungauf Nachschuß fehlt, besteht für die notificirten Hand-lungsgläubiger eine directe Klage gegen den Comman-ditisten, die Mandatsklage 3. Der Commanditistkann an der Betreibung der Handlung Theil neh-men. Der inneren Seite nach durch Mitberathung; so-weit er zu dieser nicht berechtigt ist ergiebt er sich derRedlichkeit und Vernünftigkeit des Complementars. Die-ser haftet ihm für ckolus und eulpu, für reinen easusnicht °. Der äußern Seite nach durch Führung der Ge-schäfte. Seine Haftungsverbindlichkeit, die er als Com-manditist hat, wird dadurch nicht erweitert, doch hafteter natürlich, wenn er als Jnstitor auftritt, in der Maaßeeines Jnstitor. Nach Particularrechten ^ ist aber dem

5 b) Vgl. die vorige Note.

5o) Von einem Recht der Mitberathung will Gerber d.Pr. R. H. 197 Note 5 (auch Gengler d. Pr. R. tz. IN Note30) nichts wissen. Denn Jedermann habe das Recht, einenRath zu ertheilen. Aber auch angehört zu werden? und zurBerathung aufgefordert zu werden? und widrigenfalls das In-teresse liquidiern zu dürfen? z.B. weil dem Complementar nunnicht gesagt werden konnte, daß der Käufer der Waare insol-vent sei.

6) 1Z. 61. LiinÄ a. a. O.

7) Loäe üo eommsrea. ^Vrt. 27. 28. Rheinisches Hgb.Art. 27. 28. Badischeö H. R, Art. 27. 28. R^ol-r-