Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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tz. 41. Rechtsverhältniß .

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Cominanditisten, wenn er nicht zum Vollen haften will,alle Theilnahme an der Führung der Geschäfte °, undnamentlich der Gebrauch der Handlungsfirma untersagt'.

tz. 42.

Rechtsverhältniß.

(Fortsetzung.)

4. Die regelmäßigen Verhältnisse vorausgesetzt haftetder Commanditist den Gläubigern nicht direct d. h. habendie Gläubiger nicht ^ ein directes Klagrccht gegen den

wLirto. 26. 27. LiääiAo äo eowereio. ^rt. 270. 272. OoäiAo eornmorolal. ^.rt. 582. 'VVotbool: v. Li. ^rt. 20.21. Anders das russische Recht (von Bunge §. l29.Nr. 1.)Vgl. auch noch Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. Abh.I. Note 6.

8) Da an und für sich kein Grund da ist, den Comman-ditisten von der Führung der Geschäfte auszuschließen, so darfdiese Ausschließung nicht in die Definition der Commanditen-gesellschast aufgenommen werden, wie es Eichhorn §. 387 thut.

9) Sehr weise. Vgl. Morstadt H. R. §. 22. 0. Note77. 78.

*) So auch O. A. G. zu Lübeck. (Hamburger SammlungBand 1. Nr. 62. S. 609626; unvollständig in SeussertArchiv Bd. 2. Nr. 237. 288. S. 361364366.)

1) Das Klagerecht der Gläubiger gegen den Cominandi-tisten weiset Cropp Gutachten über den Entwurf der frank-furter Wechselordnung S. 6. deshalb zurück, weil der Com-manditist nicht als Mandant des Complementars anzusehen sei,da dieser von jenem gar nicht den Auftrag erhalten habe, be-stimmte einzelne Handelsgeschäfte, oder auch nur ein bestimm-tes Asnus derselben vorzunehmen, und weil die Absicht desCominanditisten gewiß nicht dahin gehe, den Dritten Redestehen zu wollen. Allein es scheint der Grund weniger dar-auf, daß es an Auftrag überhaupt fehlt, als darauf, daß es