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Die Commanditengesellschaft.
Commanditisten Dies auch dann nicht, wenn die
an Auftrag zu dieser Art des Contrahirens fehlt, gestelltwerden zu müssen. Vgl. die folgende Note.
2) Denn das Regelmäßige ist, daß der komplementärnicht in des Commanditisten, sondern in seinem Namen con-trahirt, und dadurch ist die directe Haftungspflicht des letzterenausgeschlossen. Sehr bezeichnend sagt (lasarcKis I. äisc. 29.Ilo. 24. S. 168: bei dem Accomandatar sei das „jus korraalo"des Geschäftes, die Accomandanten hätten nur ein Interesse„per participationom pro rata Capital!« inmissi", nicht aber„per proprictatcm in Hers torinali ipsins NSKotii." Selbst dann,wenn er das Commanditenverhältniß dem Contrahenten ge-meldet, oder öffentlich bekannt gemacht haben sollte, ohne auchim Namen des Commanditisten zu contrahiren, ist es nichtanders, denn die bloße Erwähnung des schuldnerischen Con-trahenten, daß er einen socins habe, verbindet diesen dem Gläu-biger nicht, ll,. 64.1). cls contralronäa smptiono. (18.1). DieAnwendung dieser Regel kann hier um so weniger wegfallen,da die einfachste Erklärung jener Meldung oder Bekanntma-chung die ist, daß der Credit der Handlung durch diese Annoncegehoben werden solle. Sollte der Complementar nun aber auchim Namen des Commanditisten contrahirt haben, so würdeden letztern doch die Einrede schützen, daß er dem Complemen-tar zu dieser Art des Contrahirens keinen Auftrag gegebenhabe. Diese Einrede kann der Kläger nicht durch die Replikentkräften, daß er dieses nicht, sondern das Gegentheil vor-aussetzen durfte, denn die Absicht des Commanditisten geht re-gelmäßig nur darauf, mit seinem Commanditengeld interes-sirt zu seyn, offenbar will er persönlich mit den Gläubigernund Schuldnern der Gesellschaft nichts zu schaffen haben, ih-nen nicht Rede stehen; danach ist der innern Seite nach derComplementar auch gar nicht befugt, so zu contrahiren, daßder Commanditist direct zu haften hätte. Diese innere Seitepräjudicirt aber dem Dritten, da sie ganz gewöhnlich und inder eigentlichen Meinung des Commanditenverhältnisses begrün-det ist. Der Gläubiger müßte sich also darauf berufen, daß