Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
189
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Firma den Namen desselben enthält, es möchte denn dasParticularrecht den Namen des Commanditisten in derFirma nicht duldend Der einzelne Gläubiger bedarfdaher der Session der Klage, welche dem Complementargegen den Commanditisten auf den noch rückständigenCommanditenfonds zusteht, und hat beim Concnrs desComplementars nicht selbständig, sondern gemeinschaftlichmit sämmtlichen Concursgläubigern diese Klage des Com-plementars 5. Die regelmäßigen Verhältnisse voraus-gesetzt, haftet der Commanditist nur bis zum Belauf desvon ihm eingeschossenen oder einzuschießenden Capitals^.

im vorliegenden Fall der Complementar gegen die Regel imNamen des Commanditisten contrahiren durfte, oder daß er nachden besondern Umständen berechtigt war, dieses vorauszusetzen.

3) Als ein solcher Umstand (vgl. die vorige Note, anwelche sich dies anschließt) ist der Umstand nicht anzusehen, daßder Name des Commanditisten in der Firma steht, denn nachdem über die Bildung der Firma Gesagten ist aus der Firmaselbst nicht zu ersehen, wer durch sie, und wieweit er verpflich-tet werden will, der Dritte, welcher sich hiernach nicht erkun-digt, ergiebt sich dem wirklichen Societätsverhältniß. Wo dasParticularrecht den Namen des Commanditisten in der Firmanicht duldet, ohne ihn zum Bollen zu verbinden, da haftet erauch direct, doch kann der Complementar diese Haftung durchdie Anzeige abwenden, daß der in der Firma stehende X. nurCommanditist sei.

3a) Ein directes Klagcrecht der Creditorschaft gegen denCommanditisten behauptet Morstadt H. R. tz. 22. Q. Nr. 9.und Note 8688; aber die obigen Gründe (der Note 2 und 3)gänzlich ignorirend. Mit Unrecht wird mir a. a. O. Note 87.ein Widerspruch aufgebürdet.

4) Denn er hat sich nur für dieses Capital durch den Ge-sellschaftsvertrag dem Complementar verbindlich gemacht. Die-ses präjudicirt aber den Gläubigern, weil diese regelmäßig nur