Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
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F. 47. Aufhebung der Aktiengesellschaft. 205

ben über, die Statuten der Aktiengesellschaft haben fürdas Genauere verschiedene Bestimmungen. Verzug in derZahlung des Rückstandes hat zur Folge, daß die Actieverloren geht, oder öffentlich für Rechnung des Säumi-gen verkauft wird. 3. Darf der Aktionär seine Actie aneinen Andern abtreten? Nach allgemeinen Grundsätzendarf er die reinen Vermögensrechte, welche die Actie ihmgiebt, ohne und wider Willen der Gesellschaft cediren, sei-nen Verbindlichkeiten^ darf er sich ohne Zustimmung derGesellschaft nicht entziehen, auch nicht durch Substitutioneines noch so solvabeln Mannes soweit die Abtretungder Actie darauf hinauskommen soll, daß der Gesellschaftein neuer Gesellschafter mit persönlicher Betheiligung auf-gedrungen, nicht lediglich ein neuer Gläubiger constituirtwerde, ist sie ohne WirkungDie Meinung der Sta-tuten der Aktiengesellschaften und der Gesetze ist mit Be-rücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, wenn sie sagen:daß zur Veräußerung der Actie die Zustimmung der Ge-sellschaft, oder die Einregistrirung des Cessionars in dieBücher der Gesellschaft erforderlich sei. Der Gewinndurch die Veräußerung fällt oft theilweise in die Gesell-schastscasse. Die Vollendung der Session liegt bei Ak-tien auf Inhaber in der Übergabe der Actid, bei Aktienauf bestimmten Namen wird eine Cessionsurkunde ausge-

t) z. B. er hat den Belauf seiner Actie ganz oder teil-weise, verfassungsmäßig oder morose, noch nicht bezahlt.

2) Vgl. Treitschke a. a. O. S. 329335.

3) Die Statuten der Actiengesellschaften enthalten aberhäusig, mehr oder weniger deutlich, den eigenthümlichen Rcchts-satz, daß die volle Betheiligung an dem Gesellschaftsverhältniß,namentlich auch an der Beschlußnahme, cessibel sei.