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Die Aktiengesellschaft.
braucht also nicht diese einzuliefern, wenn der Fonds un-zureichend ist, um die Gläubiger zu befriedigen. Erbraucht auch selbst nicht soviel von der Dividende ^ zu-rückzugeben, daß das seit der letzten Liquidation durchUnglücksfälle geschmälerte Capital ergänzt würdet Dernoch nicht vertheilte Gewinn kommt freilich den Gläubi-gern zu Gute, und natürlich dann auch der schon ver-theilte, wenn die Actionäre sich zur Zurückgabe der Divi-dende verbindlich erklärt haben.
tz- 47.
Aufhebung der Aktiengesellschaft.
1. Es gilt über die Publication der Aufhebung dasüber die Aufhebung der Collectivgesellschaft Gesagte. DieParticularrechte erwähnen der Aufhebung dieser Gesell-schaft nicht besonders, sondern handeln allgemein von derAufhebung, gänzlichen oder theilweisen, der Handelsge-sellschaften. 2. Der einzelne Actionär kann die Gesell-schaft nicht aufheben, er kann aber insofern ans derselbenheraustreten, als die Veräußerung der Actie statthaftigist. Stirbt ein Aktionär, so geht die Actie auf seine Er-
332. Pöhls I. S. 223. 226. Für das Nein entscheidet aberder Grund: die Actionäre wollen, wenn nichts Anderes aus-gemacht ist, nur mit dem Capital der Actie, nicht auch mitder verfassungsmäßig ausgetheilt erhaltenen Dividende einste-hen, dieser Wille entscheidet aber gegen die Gläubiger, weildiese, wird unter einer namenlosen Firma contrahirt, wenn siesich nicht erkundigen, dem wirklichen innern Verhältniß sich er-geben, wenn sie sich erkundigen, die Summe des Aktienkapi-tals und nur diese genannt erhalten.
7) Soweit nicht reiner Gewinn, sondern auch Capital ver-theilt ist, muß zurückgegeben werden.
8) Vgl. oben tz. 42. Note ll).