tz. 46. Rechtßverhältniß.
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Der von dem Aktionär gemachte Einschuß, — der volle,die Actie, oder der theilweise, die Mise, — wird zeit-weise, in der Regel jährlich, aus dem Gesellschaftsfondsverzinset, über das Recht, diese Zinsen zu erheben, wer-den besondere Zinscoupons ausgestellt. Die Mise darfoft erst zuletzt angegriffen werden, wenn der Rückstandeingeschossen und verzehrt ist. Sie wird dann in derRegel sicher belegt. Auch wird zu bestimmten Zeiten dieBilanz gezogen und Rechnung abgelegt, und der sich her-ausstellende Gewinn (die Dividende, die Extradividende,bei diesem Ausdruck wird der Zinsbetrag als die Divi-dende gedacht, der bonus) unter die Aktionärs vertheilt,oder diesen, um sie erheben zu können, Scheine, (Hebungs-scheine, Empfangsscheine), zugestellt, diese werden auch zu-weilen schon im Voraus für mehrere Liquidationszeitenausgegeben. 3. Jeder Aktionär hastet nur bis zum Be-lauf seiner Actie *. Soweit er diesen dem Gesellschafts-fonds eingeliefert, ist er von aller Haftung frei, soweitdieses noch nicht geschehen, muß er für die Schulden derGesellschaft seinen rückständigen Einschuß machen, beimConcurs der Gesellschaft an deren enrnwr nmssns4.Der Aktionär haftet nicht mit der auf seine Actie gefal-lenen ihm verfassungsmäßig ausgezahlten Dividende Er
4) Lioäs äs eommsres. ^rt. 33. — Rheinisches Hgb.Art. 33. — Ooäixo eommsreial. ^rt. 543. — 'Wstboslr v.4rt. 40.
5) Rcchtkfälle I. S. 16-21.
6) Für daS Ja und das Nein der Frage macht manwohl geltend die für und gegen die Pflicht des Commanditisten,mit dem ausgezahlt erhaltenen Gewinn zu hasten, aufgeführ-ten und für unzureichend erklärten Gründe. So z. B. fürdie Haftungspflicht des Actionärs Büsch Darstellung II. S.