Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
202
Einzelbild herunterladen
 

202 Die Aktiengesellschaft.

auftritt, enthält nie die Namen der Gesellschafter, und istin der Regel von dem Gegenstand des Geschäftes, odervon geographischen Beziehungen desselben hergenommen^.

tz. 46.

Rechtsverhältniß .

1. Dem Dritten haftet derjenige Verwalters welchermit ihm unter der Firma der Gesellschaft contrahirt hat,in der Maaße eines Jnstitor^. Er ist aber allein derrechte Beklagte, die einzelnen Actionäre haften den Gläu-bigern direct gar nicht Der Verwalter verweiset aberdie Erecution an den Gesellschaftsfonds und nur durchKlagencesft'on an die einzelnen Actionäre, welche mit ih-rem Beitrag ganz oder theilweise rückständig sind. 2.

2) So sagt es auch der Loäs äs oowinsres. ^.rt. 29. 30.Mstdosk v. Li. L.rt. 36. ES findet sich aber als Firma einerAktiengesellschaft auch ein Personenname mit st 0!oinxaAnie;gemeinrechtlich unbedenklich statthast. Unrichtig BrinckmannH. R. Z. 59. Note 12.

1) Wer hat bei Aktiengesellschaften einen deferirten Eidzu leisten? Klein merkwürdige Rechtssprüche. Bd. 2. 1797.Ns. 4. und Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. S. 483. 489.

2) Die Gesellschaftsstatuten schreiben oft vor, daß denDritten kein Verwalter (nicht der Bevollmächtigte, nicht dieDirektion), sondern nur die Gesellschaft hastet. So auch Ge-setze. Ooäs äs vom. ^.rt. 32.

3) Sie werden, da unter einer namenlosen Firma con-trahirt wird, bei dem Contrahiren nicht genannt, und geradedeshalb nicht genannt, weil sie persönlich den Gläubigern nichthaften wollen. Vgl. Treitschke a. a. O. S. 346353.

3a) Die Wechsel der Aktiengesellschaft begründen keinenWechselarrest, weil die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nur ausdem Gesellschaftsvermögen versprochen wird. Allgemeine deut-sche W. O. Art. 2.