Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
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tz. 48. Vereinigung zu einzelnen Gewinngeschäften. 207

schaft hat, um so mehr, wenn sie unter Kausieuten be-steht, den Anschein von etwas Kaufmännischem. Sie ge-hört aber gar nicht ins Handelsrecht, und es ist daherdie rechtliche Beurtheilung der durch sie hervorgerufenenRechtsverhältnisse, soweit diese nicht durch gültige Bcre-dung bereits bestimmt sind, nach der innern' und äußernSeite hin, dem gemeinen Recht über Gesellschaften anheimzu geben Was namentlich das Austreten der Gescll-

culationsverein, nennen. Von dem nicht selten gebrauchtenNamen sociötö oder Compagnie anonyme ist abzurathen, weilder L !o6c äs commcrcc unter sociötö anonyme die Actienge-sellschaft versteht. Der Name Gesellschaft a conto mcta istaber nicht charakteristisch, weil auch bei der eigentlichen Gesell-schaft, der Commanditengesellschaft, und der Aktiengesellschaftdie Gesellschafter a conto mcta stehen. (Ein freilich nicht prä-ciser Sprachgebrauch sagt allerdings Gesellschaft, statt Geschäft,a conto mcta, und braucht mcta für proportionale. Dies ge-gen Brinckmann H. R. h. Ü4. Note 10 und Morstadt H. R.tz. 23. v. Note öS.) Die Gesetze haben folgende Namen !I.cs associations commcrcialcs cn participation f (lo6c 6ccom.). Verbindungen zu einzelnen Handelsunternehmun-gen fbadisches H. R.). I^c associationi commcrciali inpartccipationc fRc^olamcnto.). lha socic6a6 acciäcntal,auch cncnta cn participation stlöäitz» 6c comcrcio.).associayao fauch socic6a6c) cm conta 6c partipayao, auchsocic6a6c momentanen, auch socic6a6c anon^ma ftüoäiAocommcrcial.). Ilanäclinizcn voor Acmccnc rckcninZ fWct-docl:).

Das preußische und das österreichische Recht benamen die Ge-sellschaft nicht.

H Hamburger Sammlung Bd. 2. No. 68. S. 57S585.2) So überläßt denn auch der Lo6c 6c commcrcc die ge-nauere Bestimmung der Gegenstände, der Art des Betriebes,der Betheiligung, so wie der anderweitigen Bedingungen derÜbereinkunft der Interessenten, und unterwirst diese Gesellschaft