Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
208
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208 Vereinigung zu einzelnen Gewinngeschästen.

schast nach außen hin anlangt^, so ist es 1. sehr ge-wöhnlich, daß (als Complementar) einer der Gesellschaf-ter oder ein Dritter contrahirt, und zwar, die Vertretungder Gesellschaft verschweigend, in seinem alleinigen Na-men. Dieser steht gegen die Gesellschaft als bevollmäch-tigter socius, oder als einfacher Mandatar. Gegen seineContrahenten steht er als der alleinige Berechtigte undVerpflichtete, so daß gegen sie das Gesellschaftsverhältnißdirect ohne Wirkung ist. Er, und nur er, ist an sich ge-gen sie legitimirt, die Gesellschafter bedürfen, um gegensie klagen zu können, der Klagencession. Er, aber auchnur er, kann an sich von ihnen belangt werden, wobeier ihnen mit seinem ganzen Vermögen einsteht, siebrauchen sich also nicht an die Gesellschafter verweisen zulassen, sie dürfen aber auch nicht schlechthin an diese ge-hen, sondern nur durch Vermittelung der Klagen, welcheder Complementar gegen die Gesellschafter hat. DerComplementar muß ihnen also diese Klagen abgetreten ha-ben; ist er insolvent, so erhalten sie die Klagen durch dieeessio bouorum in Gemeinschaft mit sämmtlichen Con-cursgläubigern; man kann sie ihnen aber auch in Noth-fällen^ ohne Weiteres (utilitor) gestatten, insofern sich

nicht den für die andern Gesellschaften vorgeschriebenen For-malitäten. Gleichlautend ist das rheinische, das badische, dasspanische, das portugiesische, und das holländische Recht. Diewenigen Worte des preußischen und die noch kürzeren des öster-reichischen Rechts folgen denselben Grundsätzen.

3) Sehr umsichtig ist die Fassung des OöäiAv äs eomsr-eis. ^.rt. 356. 357., weniger die des LloäiKs sommsrcial.571., 576.; aber unvorsichtig die des Wötdoslr V. X. 58.zu Ende. Nur diese Gesetzbücher erwähnen der Haftung nachaußen hin.

4) z. B. der Complementar ist flüchtig geworden.