Z. 48. Die Handelsgehülfin.
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sonst der Complementar mit ihrem Schaden widerrechtlichbereichern würde. 2. Es kann aber auch der Comple-mentar im Namen der Gesellschafter, oder es können dieGesellschafter selbst contrahirt haben Dann entscheidenüber'Art und Umfang der Haftung die allgemeinen Grund-sätze, die überhaupt von der Gesellschaft gelten.
Fünfter Abschnitt.
Die Handelsgehülfin und die Handelsfrau.
s- 49.
Die Handelsgehülfin.
Die Handelsgehülfin. Eine Frauensperson kannals Gehülfin bei einem Handelsgewerbe, auch des eige-nen Ehemannes, vorkommen. Die weibliche Qualität hatjuristisch wenig besondere Wirkungen. Wo sie bei dieserGelegenheit Verbindlichkeiten selbständig übernimmt, istdie Gültigkeit nach den überhaupt für Weiber geltendenGrundsätzen zu beurtheilen. Ein weiblicher Jnstitor, eineFactorin, verbindet daher, wo Geschlechtsvormundschaftgilt, sich selbst dem Dritten nur mit Zuziehung des Ge-schlechtövormundes, ohne diese wird nur der Principalverbunden. Die Zuziehung des Geschlechtsvormundeshindert aber nur die Richtigkeit der Verbindlichkeit, nicht
5) Es ist daher unrichtig, die Gesellschaft dahin zu chara-cterisiren, daß sie als Gesellschaft dem contrahirenden Publi-kum nicht erscheine. Morstadts (H. R. §. 23. O. Note 92.)„Critik" dieses Satzes bedeutet nichts, weil sie in den Anschau-ungen französischer Juristen wurzelt.
Thöl's Handelsrecht. 1r Bd. 3e Aufl. 14