Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
210
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aber die Berufung auf das 8et. VeHeznnnm, oder, istder Principal der Ehemann, auf die ^ulkenticn si gnamnlier. Diese Berufung ist begründet, weil die contra-hirende Factorin eine Verbindlichkeit aus einem Geschäfteauf sich nimmt, welches lediglich dem Principal angehört,also intercedirt

tz. so.

Die Handelsfrau.

Die Handels fr au. Quellen*. Literatur^. EineFrauensperson kann aber auch für eigene Rechnung Han-del treiben, und dann und soweit ist sie eine Handels-frau, Kauffrau 1. Damit eine Frauensperson alsHandelsfrau gelte, muß sie erklären, Handelsfrau seyn zuwollen. Diese Erklärung wird meistens ausdrücklich inCircularen, fOblatorien) abgegeben, sie liegt stillschwei-

Die Handelsgehülsin und die Handelsfrau.

1) Cropp (in Heise und Cropp Abhandlungen Bd. I. S.2. 3.) scheint der Autorisation eines anderen Geschlechtsvor-mundes, als des Ehemannes, größere Wirkung beizulegen, alsder des letzteren. Vgl. aber dieselben Abhandlungen iblo. 10.und zunächst S. 1S0152.

*) lb,. 27. pr. O. äs xssulio (15. 1.) Preußisches L.R. H. 483 490. doäs äs eommsres. ^rt. 4. 5. 7. 113. Rheinisches Hgb. Art. 4. 5. 7. l13. ltsAolamsnto. ^.rt.4 6. lüääiKv äs eomsreio. ^,rt. 5 7. LsälZo vom-msreial. ^.rt. 1827.

1) Marperger Vorrath S. 23024l. (Pareres.) Mit-termaier §. 530. Bender §. 37 40. Pöhls tz. 2428. Motive zu dem Art. 6. 7. des Entwurfes für Württem-berg . S. 24. 25.

2) Über die Schiffcrin vgl. Hohnhorst Jahrbücher desObcrhofgerichts zu Mannheim . Dritter Jahrgang. 1825. S.294. 295.