aber die Berufung auf das 8et. VeHeznnnm, oder, istder Principal der Ehemann, auf die ^ulkenticn si gnamnlier. Diese Berufung ist begründet, weil die contra-hirende Factorin eine Verbindlichkeit aus einem Geschäfteauf sich nimmt, welches lediglich dem Principal angehört,also intercedirt
tz. so.
Die Handelsfrau.
Die Handels fr au. Quellen*. Literatur^. EineFrauensperson kann aber auch für eigene Rechnung Han-del treiben, und dann und soweit ist sie eine Handels-frau, Kauffrau 1. Damit eine Frauensperson alsHandelsfrau gelte, muß sie erklären, Handelsfrau seyn zuwollen. Diese Erklärung wird meistens ausdrücklich inCircularen, fOblatorien) abgegeben, sie liegt stillschwei-
Die Handelsgehülsin und die Handelsfrau.
1) Cropp (in Heise und Cropp Abhandlungen Bd. I. S.2. 3.) scheint der Autorisation eines anderen Geschlechtsvor-mundes, als des Ehemannes, größere Wirkung beizulegen, alsder des letzteren. Vgl. aber dieselben Abhandlungen iblo. 10.und zunächst S. 1S0—152.
*) lb,. 27. pr. O. äs xssulio (15. 1.) — Preußisches L.R. H. 483 — 490. — doäs äs eommsres. ^rt. 4. 5. 7. 113.— Rheinisches Hgb. Art. 4. 5. 7. l13.— ltsAolamsnto. ^.rt.4 — 6. — lüääiKv äs eomsreio. ^,rt. 5 — 7. — LsälZo vom-msreial. ^.rt. 18—27.
1) Marperger Vorrath S. 230—24l. (Pareres.) Mit-termaier §. 530. Bender §. 37— 40. Pöhls tz. 24—28. Motive zu dem Art. 6. 7. des Entwurfes für Württem-berg . S. 24. 25.
2) Über die Schiffcrin vgl. Hohnhorst Jahrbücher desObcrhofgerichts zu Mannheim . Dritter Jahrgang. 1825. S.294. 295.