tz. 50. Die Handelsfrau.
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gend in dem Factum, daß sie für eigene Rechnung Han-del treibt. Den particularrechtlichen Erfordernissen, diefür den Kaufmann vorgeschrieben sind, muß auch dasWeib genügen. Die Particularrechte verlangen nament-lich die Erklärung in einer besondern Form, oft verbun-den mit einer onusno eoAmtio Wo eui n sexus gilt,muß der Geschlechtsvormund, also rosp. der Ehemannseine Zustimmung in die Qualität seiner Mündel, als ei-ner Handelsfrau geben. Er kann sie ausdrücklich geben,oder, wo nicht eine bestimmte Form vorgeschrieben ist,stillschweigend. Letzteres liegt darin, wenn er dem Han-del des Weibes wissentlich nicht widerspricht 2. DieHandelssrau hat n. in allen Verhältnissen, in welchen sienicht als Handelsfrau gilt, die Rechte und Verbindlich-keiten der Weiber. Daher ist in der Person einer Han-delsfrau die doppelte Qualität zu beachten °, und also von
3) Hierher gehört die s. g. Einzeugung (Declination) derHandelsfrau. Vgl. Heise und Cropp Abhandlungen Bd. I.Abth. 2. S. 30—53.
4) Denn wer wissentlich etwas geschehen laßt, was er zuhindern befugt und verpflichtet ist, gilt als zustimmend. Da-her sagt i4>. 1. H. 3. O. cls tributoria astions (14.4.)... nonsuim vslls «löstet «lomirms, ssü nou nolls, si iAitur seit, st nonprotsstatur, st eoutraclioit, tsusstitur aetisus tristutoria. Somuß verstanden werden das Archiv für das Handelsrecht. Bd.l. lsto. 11. besonders S. 181.
5) Namentlich die uxor msreatrix nicht mit der uxor rnsr-satoris zu verwechseln, über die Frage: wann gilt eine ver-heirathete Frau als Handelsfrau? vgl. Heise und Cropp Ab-handlungen. Bd. I. Abth. 1. S. 1—29. Die Frage: ob undwieweit eine Handelsfrau durch ihre Handelsgeschäfte und inAnsehung ihres Handels begangene Delicte ihren Ehemannberechtige und verpflichte, und umgekehrt der Ehemann seine
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