212 Dic Handelßgehülfin und die Handelsfrau.
der Frage, ob ein Weib Handelsfrau sei, die Frage, obes im einzelnen Fall als Handelsfrau contrahirt habe, zuunterscheiden. Nach Particularrechten streitet für das Letz-tere die Vermuthung Gemeinrechtlich muß der Klägerbeweisen, als passive Sachlegitimation, daß die Beklagtedas fragliche Geschäft als Handelsfrau abgeschlossen hatd. h. daß es Bestandtheil ihres Handelsgewerbes ist. —Soweit aber die Handelsfrau b. als solche in Betrachtkommt, steht sie dein Kaufmann gleich. Sie kann sichebenso rechtsbeständig verpflichten, wie ein KaufmannNamentlich bedarf sie 1. da, wo Geschlechtsvormundschaftbesteht, der Zustimmung ihres Geschlechtsvormundes, rosp.des Ehemannes, für das einzelne Handelsgeschäft nichts
Ehefrau? gehört nicht ins Handelsrecht, sondern in die Lehrevon den Güterverhältnissen der Eheleute. Vgl. übrigens Pöhls§. 27. Bender h. 33. Note a. und d7r. 4.
6) Preuß. L. R. h. 433. — LoäiAS eominsreia.1. ^,rt. 19. 25.
7) Denn er behauptet ein Factum, welches eine Ausnahmevon der Regel, daß das Weib besondere Privilegien genießt,begründen soll. Dies bestreitet Brinckmann H. R. tz. lö.Note 23. mit zwei unrichtigen Sätzen, von welchen der erstedurch den zweiten zurückgenommen wird, und der zweite der-selbe Satz, wie der von ihm im Text aufgestellte ist, nämlichdaß eine Vermuthung dafür streite, daß jedes von einer Han-delsfrau abgeschlossene Geschäft ein Handelsgeschäft sei. Einesolche Vermuthung ist aber gemeinrechtlich nicht begründet,eben so wenig in Betreff der Kauffrau wie des Kaufmannes.Vgl. oben tz. 12. Note a. b.
8) Vgl. die in Note S. citirte Abhandlung von Cropp.
3) Denn ist sie einmal Handelsfrau, so hat ihr Curator
durch die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung dieserEigenschaft seine Zustimmung auch in dic in dieser Eigenschaftabgeschlossenen Geschäfte, als die Bestandtheile des Ganzen unddie Mittel zum Zweck (1^. 2. v. äs jurisäiotions (2. 1.) I,.