oder Wittfrau seyn; sie mag eine neue Handlungetablirt haben, oder eine schon bestandene fortsetzen; siemag für alleinige Rechnung handeln, oder als collectiveHandelsgesellschafterin, gleich viel ihres Ehemannes odereines Andern; sie mag allein die Handlung leiten odermit Zuziehung eines Jnstitor. Auch wenn sie, ohne selbstthätigen Theil zu nehmen, nur durch einen Jnstitor dieHandlung betreiben läßt, gilt sie persönlich als Handels-frau, und muß auch mit ihrem Vermögen in der Maaße,wie jeder Principal, die Handlung ihres Jnstitor vertre-ten Nicht aber gilt sie als Handelsfrau, wenn sie alsCommanditist bei der Handlung eines Andern interessirt ist.
Die Handelsgehülfin und die Handelsfrau.
Preußisches L. R. von 1794. H. 724. 725.
Cvthensche W. O. von l802. Art. 8.
Ooäs äs eommsros. ^rt. IIA.— Rheinisches Hgb.Art. 113.
Badisches Handelsrecht. Art. 113.
Weimarsche W. O. von 1319. tz. 3. 5.
Ofsenbacher W. O. von 1829. h. 3.
RöAolawsnto von 1821. 108.
Hannoversche W. O. von 1822. h. 3.
Russische W. O. von 1332. §. 6.
OääiKo äs eoinoi'Lia. ^.rt. 434.
Deutsche W. O. Art. 2.
12) So auch Treitschke in Richters Jahrbüchern 1841. S.556. und Brinckmann H. R. tz. 18. N. 21. dieser aber mitunrichtiger Berufung auf die deutsche W. O. Art. 2., welchediese Frage gar nicht beantwortet. Drei andere Meinungen:1. Eichhorn Privatrecht tz. 387. vor Note A.— 2. MittermaierPrivatrecht Aufl. 6. Z. 536. Uo. V. — 3. Preußisches L. R.tz. 491 — 493, und gleich lautend, wie eine Übersetzung, derOoäiAo vonunsrois.1. ^,rt. 2V. Dieser Meinung folgte die ersteAuflage des vorliegenden Buches.