Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
216
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Die Creditpapiere.

sind Urkunden, welche ein Schuldner- und Gläubigerver-hältniß anerkennen. Der kaufmännische und juristischeSprachgebrauch nimmt aberPapier " auch für die For-derung, die es beweiset^. Der Schuldner ist entwederder Staat oder eine Privatperson; danach sind die Pa-piere Staatspapiere oder Privatpapiere. DerGläubiger ist entweder mit Namen bezeichnet, oder es istdie Gläubigerschaft auf den Besitz des Papieres gestellt,danach sind die Papiere Papiere auf Namen oderPapiere auf Inhaber, an pvrtsur. Die Papiereauf Namen enthalten den Namen des Gläubigers entwe-der mit oder ohne den Zusatz an Ordre, danach sind sieOrdrepapiere oder Rect apapiere. Es gehörenzu den Creditpapieren insbesondere: Schuldscheine aus ei-nem Darlehen, die Handelsbillcts, die Anweisungen, dieActien, die Bankzettel, die Wechsel, die eigenen und dietrassirten. Alle diese Arten von Papieren bieten beson-dere juristische Seiten. Creditpapiere sind übrigensan sich nicht Geld, also auch nicht Papiergeld; Banknotenals solche sind nicht Geld, und ein Papier, welches der-jenige, der auf Geld ein Recht hat, nicht nehmen muß,sondern zurückweisen darf, ist kein Papiergeld, das Pa-piergeld hat seinem Begriff nach einen Zwangscours

434. V. D. Xraut äs Äl'^snwrüs st numinnlarilsmsutatio. (Aottin^as 1826. Neustetel und Zimmern Unter-suchungen S. 2745. Lsavss I. S. 541544.

4) 4,. 44. H. 5. 6.1). äs IsAstis I. I-. 59. D. äs Is^atis III.D. 3. H. 1. 2. D. äs lidsrations IsKata. (34. 3).

5) Dieß AlleS gegen Mittermaier Privatrecht. Aufl. 6.Z. 273.