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Die Creditpapiere.
Obligationen, Staatseffecten, Effecten) verstehen wir hier,dem Regelmäßigen folgend, solche Schuldscheine, welcheder Staat über ein Gelddarlehen ausgestellt hat'". DerStaat giebt bei seinen Anleihen seinem Gläubiger Theil-schuldscheine (Partialobligationen), oder daS Recht, solchezu verfertigen*. Der Gläubiger macht sich meistens so-fort durch den Verkauf derselben bezahlt. Den verzins-lichen Staatspapieren werden Zinsscheine beigegeben (Cou-pons), welche regelmäßig auf Inhaber lauten. 2. DieStaatspapiere haben vieles Eigenthümliche nicht als Staats-papiere, sondern als Papiere auf Inhaber: so die Cessiondurch bloße Tradition, die Ausschließung der Vindication,das Bedenkliche der Amortisation, und die deshalb ge-wöhnlichen Edictalladungen. 3. Die Staatspapiere sindin dem lebhaftesten Verkehr begriffen, und manche Ver-träge haben vorzugsweise, vielleicht sogar lediglich Staats-papiere zum Gegenstand; es sind das Verträge, die erstneuerlich bei dem Staatspapierhandel häufiger vorgekom-men sind. Diese bloß faetische Verbindung einzelner Ver-träge gerade mit diesem Object giebt juristisch keinen Grund,diese Verbindung besonders zu beachten, daher sind dieseVerträge, welche auf jede Art Waaren bezogen werdenkönnen, ohne Bezugnahme auf ein besonderes Objectspäter abzuhandeln. 4. Von dem Recht, Staatspapierezu kaufen und zu verkaufen, ist zu unterscheiden das Recht,mit denselben Handel (Kauf und Verkauf als Gewerbe)zu treiben. Soweit der Handel überhaupt Jemandenverboten ist, ist dieser natürlich auch von dem Handel mit
1s) Noback Handelswissenschast. tz. 97 — 109. 169.
*) Auch von Privatpersonen geschieht dieses. Vgl. Rich-ters Jahrbücher 1846. S. 169. 161.