tz. 53. Staatspapiere auf Namen. 219
Staatspapiercn ausgeschlossen. Die Particularrechte ha-ben aber mitunter Verbote, die lediglich den Handel mitStaatspapieren, auch wohl den bloßen Kauf und Ver-kauf von Staatspapieren betreffen, und ihn entwedergänzlich verbieten oder an bestimmte Formen (Zuziehungeines Maklers, u. f.w.) knüpfend
§- 53.
Staatspapiere auf Namen.
Der Umstand, daß der Schuldner der Staat ist, bringtjuristisch keine besonderen Eigenthümlichkeiten hervor. Ganznach den gewöhnlichen Regeln ist daher zu beurtheilen1. die Form der Cession, doch ist zuweilen zur Wirksam-keit der Cession nothwendig, daß der Name des Cessio-nars in das Staatsschuldbuch inscribirt werde, auch istzuweilen die Cession an eine bestimmte vorgeschriebeneForm geknüpft'. 2. Das anastasische Gesetz leidethier volle Anwendung. 3. Die Vindication abhandengekommener Papiere. Dabei ist die Fordemng und dasPapier, welches diese beweist, aber nicht begründet, nichtzu verwechseln. Die Forderung kann dem Gläubiger wi-der Willen nicht verloren gehen, eine gezwungene Cessionwäre unwirksam. Das Papier, d.h. die Beweisurkundebleibt im Eigenthum des Gläubigers^. 4. Die Haf-
2) Bcnder im Archiv für die civilistische Praxis. Bd. 13.Nr. 6. oder Bcnder Verkehr. §. 45.
1) Vgl. Bender Verkehr mit Staatspcipieren, tz. 63.und tz. 39.
2) Vgl. vorsichtig Bender a. a. O. tz. 66. Es ist hierdie präparatorische aetio aä sxdilzonänin auf Vorzeigung mitder auf Herausgabe verwechselt, ferner diese »otio aä sxdi-dönäum mit der ?ublioiAllA in rsw ÄLtio, und sodann überse-