Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
220
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tung des Cedenten. Der Verkäufer muß für dieExistenz, nicht für die Güte der Forderung einstehen. DieLieferung gestohlener Papiere ist nicht nach den Grund-sätzen der Evictionsleistung aufzufassen, sondern es isteine dem Cedenten nicht zustehende Forderung cedirt wor-den". Der Verkäufer hat den Käufer, da diesem dieLegitimation gegen den Schuldner fehlt, absolut nicht indie Lage gesetzt, den Genuß der Forderung zu haben,daher ist der Anspruch des Käufers gegen den Verkäuferdurch die bloße Thatsache, daß das Papier gestohlen ist,begründet, ohne daß es der Eviction oder der Litisde-nunciation bedarf. Bei dem Verkäufer einer Sache istdies anders, weil der Genuß einer solchen durch dasbloße Eigenthum eines Dritten nicht, sondern erst durchdie Abstreitung der Sache gehindert wird. 5. Die Amor-tisation, Mortification, abhanden gekommener Pa-piere, d.h. die Erklärung, daß das Papier erloschen sei.Sie ist ein Surrogat der dem Gläubiger unmöglichenZurückgabe des Schuldscheines an den Schuldner. Siegenügt bei Papieren auf Namen in der Form eines Pri-vatamortifationsscheines, will der Schuldner öffentlicheAmortisation, sei sie außergerichtlich oder gerichtlich durchUrtheil, so mag er sie auf seine Kosten herbeiführen".

Die Creditpapiere.

hen, daß der Satz: Hand muß Hand wahren, nicht auf Be-weisdocumente, als seien es selbständige Gegenstände, darfangewandt werden, da über deren Eigenthum nothwendig dasFordcrungsrecht entscheidet.

*) Vgl. auch unten tz. 103. Note 5.

3) Vgl. Schumm die Amortisation verlorener Schuldur-kunden. 1830. Beilageheft zum Archiv für die civil. Praxis.Bd. 13. §. 18.