Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
222
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Die Creditpapiere.

ser Papiere ist dreifach. Das Papier (die Urkunde) be-zeichnet entweder die berechtigte Person, und zwar alssolche den Besitzer des Papieres mit dem Ausdruck: Besitzer,Inhaber, Überbringer, Vorzeiger, Einlieferer, oder einemgleichbedeutenden; oder es deutet die berechtigte Persondurch einen offenen sunausgefüllten) Platz an, welcher daist, wo sie dem Zusammenhang nach angegeben seynmüßte; oder es fehlt alle Bezeichnung und Andeutungder berechtigten Person. In den beiden letztern Fällengilt als die berechtigte Person der Besitzer des Papieres

auch Papiergeld, vorausgesetzt, daß es mit klingendem Geldeeingelöset werden muß, und nicht juristisch rein als Sache,gar nicht als Forderung gilt. Offenbar wird an die bei Wei-tem größere Anzahl von Jnhaberpapieren gar nicht gedacht beiso vielen Behauptungen, welche man allgemein von den Pa-pieren auf Inhaber hört, z. B. sogar, daß sie also auchdie Einlaßkarten zu einem Liebhabertheater, zu einem Privat-concert, die Badebillets? nicht anders auf den Inhaberlauten dürfen, als nach landesherrlicher Genehmigung in Formeines Gesetzes.

3) Dies folgt daraus, daß, wenn eine Urkunde vollständigist, was natürlich vorausgesetzt wird, und keine bestimmte Per-son angiebt, welcher versprochen wird, das Versprechen derje-nigen Person erfüllt werden muß, welche die Urkunde hat,und mithin sie vorzeigen und erforderlichenfalls einliefern kann.Dies ist um so klarer, wenn das Papier z. B. lautet: Gegendiesen Schein wird gezahlt. Gegen diesen Schein heißt aber:gegen Vorzeigung, oder: gegen Vorzeigung und Einlieferungdieses Scheines. Und jede vollständige Urkunde ohne Angabeeiner bestimmten berechtigten Person ist zu denken, als lautesie: Gegen diese Urkunde wird erfüllt. Wenn das Papierkommt, so wird das Versprechen erfüllt. Oft sieht der Schuld-ner nur die ausgestreckte Hand des Besitzers, welche das Pa-pier präsentirt.