Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
223
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tz. 54b. Papiere auf Inhaber. 223

3. Recht der Ausstellung. Das Recht, ein Creditpapierauf den Inhaber zu stellen, steht gemeinrechtlich jedemSchuldner zu, sei er der Staat oder eine Privatperson '.

tz. 54b.

Papiere auf Inhaber.

(Rechtliche Natur.)

Rechtliche Natur. Die Papiere auf Inhaber sindan sich nicht Geld, also auch nicht Papiergeld, weilsie an sich keinen Zwangscours haben Z mit der Bezeich-nung, sie seien eonventionelles Papiergeld, oder

4) Duncker a. a. O. S. 5V52. A. M. ist mit UnrechtSavigny a. a. O. §. 65. Vgl. dagegen die vorige Note 2.zu Ende.

1) Der Grund ist nicht so zu stellen:weil sie nicht so-fort vom Schuldner eingelöset" werden oder werden müssen.Denn theils giebt es Papiere auf Inhaber, welche sofort ein-lösbar sind, nämlich zahlbar auf Sicht lauten, theils ist diesofortige Einlösbarkeit mit klingendem Gelde zwar wichtig unddaher gewöhnlich, aber nicht wesentlich dem Papiergeld. Diesgegen Treitschke in Richters Jahrbüchern lS43. S. 708. DerGrund ist auch nicht so zu stellen:weil die Papiere auf In-haber der Ausdruck eines bestimmten Rechtsgeschäftes sind,was das Papiergeld nicht ist." Denn es kann geben undgiebt Papiere auf Inhaber, welche ein bestimmtes Rechtsge-schäft nicht ausdrücken, und Papiergeld, welches ein bestimm-tes Rechtsgeschäft ausdrückt. Dies gegen Gerber d. Pr. R.h. lbv. Note 2. Abweichend heißt es a.a.O. §. 205. Note2:der Wechsel sei namentlich deshalb nicht Papiergeld, weil erdie Urkunde über ein einzelnes Rechtsgeschäft von Privatensei, was eigentliches Geld nie seyn könne." Allein das Pa-piergeld, welches mit klingendem Gelde eingelöset werden muß,ist nicht weniger eine Urkunde über ein einzelnes Rechtsge-schäft, wie der Wechsel.