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Die Creditpapiere.
sie seien circulirendes Geld, oder sie seien eineWaare, ist juristisch nichts gewonnen, weil damit dieinnere Natur derselben nicht bezeichnet ist°. Sie sindvielmehr Beweisurkunden Und zwar Beweisur-kunden, welche einerseits die Forderung beweisen sollen,hierin liegt nichts Eigenthümliches im Gegensatz der Pa-piere auf Namen, und andrerseits die Leichtigkeit derLegitimationsnachweisung bezwecken. Hierin liegtihre Eigenthümlichkeit. Es ist zu unterscheiden die Legi-timation und die Legitimationsnachweisung und die Legi-timationsprüfung Die Legitimation wird bedeutend nach
2) Gerber deutsches Pr. R. §. 16V. Note 2. und 5. be-zeichnet daö juristische Princip der Papiere auf Inhaber durchden Satz, daß die Schrift alleiniger Träger des verpflichten-den Willens sei, daß in dem Besitz der obligirende Wille sichverkörpere. Hierdurch ist aber weder die Eigenthümlichkeit desPapieres auf Inhaber getroffen, noch ist der Satz überhauptzuzugeben, aus welchem gefolgert wird, daß durch die Ver-nichtung des Papiers die Forderung erlösche. Vgl. unten §. 56.Note 3. Bluntschli deutsches Pr. R. §. 117. Nr. 2. stelltden Satz auf: Die Forderung hat außer der Beweisurkundekein selbständiges Daseyn, sondern ist gleichsam mit derBeweisurkunde verwachsen, an sie gebunden. Es wird dasaber, und mit vollem Recht, in keiner Weise durchgeführt.Was Renaud a. a. O. S. 33V. 331. als das Princip be-schreibt, ist gar nichts Eigenthümliches des Znhaberpapieres,weil das AlleS auch bei Papieren auf Namen vorkommen kannund vorkommt, mit der einen Ausnahme, daß, um die Über-tragung der Forderung zu beweisen, die Übergabe des Papie-res genügt.
3) Mit diesem, vielsagenden, Satz meint Renaud a. a. O.S. 327. sei wenig gewonnen.
4) Es führt zu Verwirrungen, wenn man die Legitimationund die Legitimationsnachwcisung nicht gehörig unterscheidet,