Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1854)
Entstehung
Seite
225
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tz. 54d. Papiere auf Inhaber. 225

zwei Selten hin: sie ist das Recht zur Gelt end ma-chung der Forderung, und das Recht zur Übertra-gung der Forderung, sie wird also bedeutend dem Schuld-ner gegenüber und Jedermann gegenüber. Bei den Pa-pieren auf Namen ist die Legitimation, das eine wieandere Recht, nachzuweisen durch Angabe und Beweis be-stimmter Personen (Namennennung und Identitätsbeweis),und Angabe und Beweis individueller Verhältnisse (ur-sprüngliche Gläubigerschaft, Erbgang, Cession, Vollmacht);die Nachweisung wird um so schwerfälliger, je zahlreicherdiese Verhältnisse bei einer und derselben Forderung vor-liegen. Bei den Papieren auf Inhaber soll an dieStelle dieser schwerfälligen Legitimationsnachweisung derBesitz des Papieres treten, er soll den Beweis jeglichesLegitimationsverhältnisses vertreten und ersetzen. Mithinsoll jeder möglicheund wirkliche Legitimations-grund, was den Beweis betrifft, in den Besitzaufgehen. Zu welchem Zweck? ° Der Schuldner willder Weitläuftigkeiten und Schwierigkeiten und der Gefahrder Legitimationsprüfung überhoben seyn. Der Gläubi-

also nicht unterscheidet das Recht und den Beweis des Rechts.Wenn man zugiebt, daß gegen den Besitzer ein Gegenbeweiszulässig ist, so ist damit zugegeben, daß der Besitz nicht legi-timirt, d. h. nicht berechtigt, sondern daß er nur die Legiti-mation, die Berechtigung, Gegenbeweis vorbehaltlich beweiset,also nur eine Vermuthung der Berechtigung begründet. DerBesitzer ist also entweder legitimirt oder nicht legitimirt,aber stets ist er als legitimirt Gegenbeweis vorbehaltlich nach-gewiesen; m. a. W. stets wird er als legitimirt ver-muthet.

5) Diesen Zweck, die Interessen der betheiligten Perso-nen giebt viel zu eng und auch unrichtig an Savignya. a. O. S. 134136.

Thöl'S Handelsrecht. 1r Bd, Ze Aufl. 15