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Die Crcditpapiere.
ger will der Weitläufigkeiten und Schwierigkeiten derLegitimationsnachweisung überhoben seyn, und auch denmit derselben verbundenen Aufwand von Zeit und Müheund Kosten sparen. Nämlich der Prüfung und Nachwei-sung (der Legitimation), wie sie erforderlich wäre, wenndas Papier auf Namen lautete. Mithin will der Schuld-ner und will der Gläubiger, daß der Gläubiger nicht alsdiese bestimmte Person, sein Erbe nicht als sein Erbe,sein Mandatar nicht als sein Mandatar, sein Cessionarnicht als sein Cessionar sich ausweisen, sondern jede die-ser möglichen Personen lediglich durch den Besitz des Pa-pieres als legitimirt, d. h. berechtigt, zur Geltendmachungund zur Übertragung der Forderung nachgewiesen seyn soll.Nur als Besitzer soll auftreten der ursprüngliche Gläubigerund dessen unmittelbarer und mittelbarer Cessionar, und de-ren Erbe, und deren Mandatar (z. B. zum Jncasso, zumVerkauf), sei dieser Makler, oder des VollmachtgebersFreund, Bedienter, Magd. Dies kann aber, wenn essich nicht selber wieder aufheben soll, nur so verstandenwerden, daß jeder Besitzer für jede dieser möglichen Per-sonen soll gelten können. Alles dies will der Schuldnerund nicht nur der ursprüngliche Gläubiger, der erste Neh-mer des Papieres, sondern auch jeder spätere, denn esberuht darauf, nicht daß man zuerst, sondern daß manüberhaupt ein Papier auf Inhaber nimmt. Nach allemVorigen kann man die rechtliche Natur der Papiere ausInhaber aussprechen durch den Satz: Der Besitz istgenügend zur Nachweisung der Legitimation,mithin des Gläubigers wie des Mandatars desGläubigers. Oder präciser, da ein Gegenbeweis zu-lässig ist, durch den Satz: Der Besitz begründet fürden Besitzer die Vermuthung der Legitimation,