Z. 54c. Papiere auf Inhaber.
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mithin des Gläubigers wie des Mandatars desGläubigers. Da der Besitzer nur kraft einer Vermu-thung legitimirt ist, so ist er also in Wirklichkeit entwe-der legitimirt oder nicht legitimirt. Die bedeu-tendste nothwendige Folge dieses Willens der Legitima-tionsnachweisung lediglich durch den Besitz ist t. ein an-derer Begriff des wahren Gläubigers als beiPapieren auf Namen; und 2. die Möglichkeit des Ver-lustes der Forderung wider Willen des Gläubigers;und 3. der Ausschluß von Einreden, welche bei Pa-pieren auf Namen statthaft sind.
§. S4e.
Papiere auf Inhaber.
(Eigenthum. Gläubigerschaft.)
Das Eigenthum am Papier und die Gläu-bigerschaft. I. Verbindung beider. Das Ei-genthum am Papier. 1. Das Papier (in dieser Form,mit diesem Inhalt, also die Beweisurkunde) ist lediglich umder Forderung willen vorhanden, nicht die Forderungum des Papieres willen. Daraus folgt, daß die Gläu-bigerschaft nicht bestimmt wird durch das Eigenthum amPapiers Nicht aber folgt daraus, daß das Eigenthumam Papier nothwendig bestimmt wird durch die Gläubi-gerschaft, dies würde nur dann folgen, wenn die Gläu-bigerschaft und das Eigenthum untrennbar nur derselbenPerson zustehen könnten, was aber nicht der Fall ist.2. Die Verbindung des Eigenthums mit der Gläubiger-schaft ist rechtlich nicht nothwendig. Möglich ist das ge-sonderte (von der Gläubigerschaft gesonderte) Eigenthum.
I) Hiervon genauer unten unter Ro. II.
IS*