3. Die Verbindung des Eigenthums mit der Gläubiger-schaft ist aber factisch die Regel, und zwar fast ausnahms-los. Denn in der Regel ist das Papier lediglich um derForderung willen von Werth; und ist abgesehen vonder Forderung das Papier und mithin das Eigenthum andemselben werthlos. Fast ausnahmslos pflegt daher derStreit nur über die Gläubigerschaft und gar nicht unabhän-gig davon über das Eigenthum am Papier zu seyn, undletzteres für sich allein der Person, welche als Gläubigeranerkannt werden muß, von Niemanden, auch nicht vomBesitzer des Papieres bestritten zu werden. 4. Nur seltenist das Papier abgesehen von der Forderung nicht werth-los, und kommt es vor, daß das Eigenthum an dem-selben dem Gläubiger von einem Andern bestritten wird,und einem Andern, als dem Gläubiger zusteht. Abge-sehen von diesem seltenen Fall eines von der Gläubiger-schaft gesonderten Eigenthums ist also der Gläubiger auchder Eigenthümer des Papieres. 5. Weil das Papier inder Regel nur als Beweisurkunde, also nur für denGläubiger von Werth, im Übrigen aber werthlos ist, soist immer zunächst anzunehmen, daß außer der Forderungauch das Eigenthum am Papier hat übertragen und er-worben werden sollen und wollend Ein Vorbehalt desEigenthums trotz der Übertragung der Forderung bedarfeiner deutlichen Erklärung. 6. Fehlt ein solcher Vorbe-halt, so ist der wahre Gläubiger auch der wahre Eigen-thümer, und der vermuthete Gläubiger auch der vermu-thete Eigenthümer. Der Besitzer ist aber nicht vermuthc-
2) Und umgekehrt ist in der Übertragung des Eigenthumsauch die der Forderung als gewollt zu finden. Vgl. untenh. S4x. Note 3.